Seit dem vergangenen Jahr verzeichnete das Bundeskriminalamt 580 Straftaten von Klimaaktivisten der Letzten Generation. Dazu gehören Straßenblockaden, Klebe- und Schmieraktionen an Gemälden und Institutionen, aber auch Sabotageversuche an Öl- und Gaspipelines. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Bislang sind 32 solcher Manipulationsversuche in verschiedenen Bundesländern bekannt geworden. Auch in Bayern gab es einen mutmaßlichen Sabotageversuch an einer Öl-Pipeline im Landkreis Freising. Der Einsatz für den Klimaschutz mit legalen Mitteln ist wichtig und richtig. Klimaschutz ja – Straftaten nein.“
Der Minister: „So wichtig der Kampf für Klimaschutz ist – Straftaten im Namen des Klimaschutzes kann der Rechtsstaat nicht hinnehmen.“
Bayern bringt dazu einen Antrag bei der Justizministerkonferenz am 10. November in Berlin ein.
Eisenreich: „Friedlicher Protest und die Kritik an der Klimapolitik sind völlig legitim. In Deutschland darf jeder öffentlich seine Meinung sagen und sich friedlich und ohne Waffen versammeln. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind hohe Güter. Sie enden aber dort, wo das Strafrecht beginnt. Polizei und Justiz arbeiten dafür, Störaktionen zulasten von Bürgerinnen und Bürgern zu verhindern und soweit strafbar die Urheber zur Rechenschaft zu ziehen.“
Das Strafrecht bietet grundsätzlich bereits ausreichende Möglichkeiten zur Ahndung von Straftaten bei Störaktionen. Gleichzeitig ist auch der Schutz von Unbeteiligten, die z.B. bei Störungen des Betriebs von Flughäfen oder der Behinderung von Rettungsfahrzeugen erheblich betroffen und gefährdet sein können, ein wichtiges Anliegen von Minister Eisenreich: „Ein kleiner Teil der Letzten Generation gefährdet die Gesundheit und das Leben anderer Menschen. Hier ist in besonderem Maße eine klare und eindeutige Reaktion des Rechtsstaats notwendig, die dem Unrecht dieser Taten, die oft durch besondere Rücksichtslosigkeit geprägt sind, gerecht wird. Der Bundesjustizminister ist daher aufgefordert zu prüfen, ob die bestehenden Strafrahmen ausreichen – oder bestimmte Straftatbestände mit Blick auf die Sicherheit der Menschen angepasst werden müssen.“
„Der Kampf gegen den Klimawandel ist ein existenzielles Thema für die Menschheit. Der Klimaschutz ist eine zentrale politische und gesellschaftliche Aufgabe. Es gibt viele Möglichkeiten, sich legal für den Klimaschutz einzusetzen und friedlich für seine Ziele zu demonstrieren. Aber eine Straftat bleibt eine Straftat – gute Absichten ändern daran nichts“, so der Minister.
Der Justizminister weist abschließend darauf hin: „Straftaten werden in Bayern schuld- und tatangemessen geahndet. Die wiederholte Begehung von Straftaten kann sich strafschärfend auswirken, sodass im Einzelfall auch Freiheitsstrafen in Betracht kommen können. Selbst wenn man seine Geldstrafe aus Spendengeldern finanziert: Bei Strafen über 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft. Die Verurteilung kann daher auch Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg haben.“
Hintergrund:
Es kommen insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:
- Nötigung (§ 240 StGB): Eine Nötigung kommt in Betracht, wenn Teilnehmer durch Sitzstreiks und Festkleben auf der Fahrbahn bewusst und gewollt erhebliche Blockaden auslösen oder aktiven Widerstand gegen das Wegtragen leisten. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB): Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs z. B. dadurch beeinträchtigt, dass Hindernisse aufgestellt und dadurch Menschen oder Sachwerte gefährdet werden, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
- Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 StGB): Wer beispielsweise Hindernisse für den Flugverkehr an einem Flughafen bereitet und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet, weil ein Flugzeug bei einem Notfall nicht landen kann, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
- Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB): Etwa wenn der Betrieb einer Anlage, die der öffentlichen Versorgung z. B. mit Wasser, Licht oder Wärme dient, durch Beschädigung gestört wird. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c Absatz 2 StGB): Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- Sachbeschädigung (§ 303 Absatz 1 und 2 StGB): Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder unbefugt ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(c) StMJ, 02.09.2023