Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. August 2023 (Az.: 11 LA 302/22) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Az.: 3 A 58/21) abgelehnt, mit dem dieses die Klage eines Berufsschäfers auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis abgewiesen hat (vgl. auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. September 2022).
Die beklagte Stadt Winsen (Luhe) hatte im Oktober 2018 den Antrag des Schäfers auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz einer Flinte nebst Munition sowie zum Schießen mit dieser Waffe abgelehnt. Der Schäfer hatte seinen Antrag damit begründet, dass er seine Schafe ohne den Einsatz einer Schusswaffe nicht effektiv vor Wolfsübergriffen schützen könne.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Lüneburg am 6. September 2022 abgewiesen, weil der Schäfer das für die Erteilung der beantragten Erlaubnisse erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen habe.
Den gegen die Klageabweisung gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 11. Senat nunmehr abgelehnt, da der Schäfer das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nicht dargelegt habe. Insbesondere hat er mit der Begründung seines Zulassungsantrags nicht aufgezeigt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen.
Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.
(c) OVG Niedersachsen, 01.09.2023