Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) (20/8096) vorgelegt. Hintergrund ist laut Entwurf, dass in den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten werden, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Den Verfahrensbeteiligten stehe damit derzeit keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zu Verfügung.
Als Lösung sieht der Entwurf die Schaffung und Ausgestaltung einer gesetzlichen Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten vor. Die Dokumentation solle durch eine Tonaufzeichnung erfolgen, die automatisiert in ein elektronisches Textdokument (Transkript) übertragen werde. Zusätzlich sei auch eine Bildaufzeichnung möglich, die von den Ländern durch Rechtsverordnung jederzeit teilweise oder flächendeckend eingeführt werden könne.
In einer Pilotierungsphase könne die Umsetzung in einem ersten Schritt bei einem oder mehreren Oberlandesgerichten erfolgen. Darauf, technische und organisatorische Vorgaben im Detail zu machen, verzichte der Gesetzentwurf bewusst. Die Länder sollten zudem bei der Umsetzung nicht zu sehr eingeschränkt werden. Für sie soll außerdem, um eine schrittweise Einführung der neuen Regelungen zu gewährleisten, bis zu der bundesweit verbindlichen Einführung zum 1. Januar 2030 die Möglichkeit vorgesehen werden, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt für die Einführung der Inhaltsdokumentation zu bestimmen und diese zunächst auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper zu begrenzen. Einer aufgrund der Dokumentation bestehenden Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der dokumentierten Personen soll – insbesondere zum Schutz vor einer Veröffentlichung und Verbreitung der Aufzeichnungen und der Transkripte – durch verfahrensrechtliche und materiell-strafrechtliche Regelungen begegnet werden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Prüfbitten und Änderungsvorschlägen. So bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es zur Erreichung des Ziels – Dokumentation der Hauptverhandlung – neben einer Tonaufzeichnung zusätzlich eines Transkripte bedarf, oder ob nicht die Tonaufnahme als unverfälschtes und authentisches Original zum Nachweis des in der Hauptverhandlung Gesprochenen ausreicht und besser geeignet ist. Dazu schreibt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, gerade durch die Verschriftlichung mittels Transkriptionssoftware werde den Verfahrensbeteiligten ein Arbeitsmittel an die Hand gegeben, das der Aufzeichnung in seiner Praktikabilität erheblich überlegen sei. Zur Bitte des Bundesrates, die Persönlichkeitsrechte von Zeugen und Zeuginnen, vor allem von solchen, die als Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, von Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit einer Straftat aussagen, im Falle der digitalen Dokumentation ihrer Aussagen noch besser zu schützen, heißt es vonseiten der Bundesregierung, dies werde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsvorhabens geprüft.
(c) HiB Nr. 621, 31.08.2023