Jeweils über 700 kinder- und jugendpornographische Bilder hatte ein 65-jähriger Mann aus dem Landkreis Würzburg auf seinem PC und Handy gespeichert. Dass diese nur zufälliger „Beifang“ bei der Recherche von legalen Erotik-Bildern waren, glaubte ihm das Schöffengericht in Würzburg nicht und verurteilte ihn zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe.
Den Behörden ist der 65-Jährige nur mit Hilfe aus den USA ins Netz gegangen. Eine sogenannte NCMEC-Meldung führte schließlich zu einer Wohnungsdurchsuchung bei der auf dem sichergestellten PC und Handy dann schließlich die Dateien aufgefunden wurden. NCMEC steht für das „National Center for Missing and Exploited Children“. Es handelt sich dabei um einen Verein, der auch mit Mitteln des US-Justizministeriums finanziert wird. Dieser erhält von großen Technologieunternehmen wie Facebook, Google und Microsoft Hinweise, wenn auf deren Plattformen kinder- oder jugendpornographische Dateien hochgeladen werden. Sollte der für den Upload Verantwortliche in Deutschland sein, wird dieser sogenannte „Cyber Tipline Report“ über das Bundeskriminalamt an die örtliche Polizei weitergeben.
Vorliegend hatte der Angeklagte ein kinderpornographisches Bild über die Suchmaschine „Bing“ hochgeladen um ähnliche Bilder im Netz zu finden. Microsoft meldete dies an das NCMEC und der Report landete auf dem Tisch der Kriminalpolizei in Würzburg. Die daraufhin im Oktober 2022 durchgeführte Durchsuchung brachte dann jeweils über 700 Kinder- und jugendpornographische Bilder auf dem sichergestellten PC und Handy des 65-Jährigen zum Vorschein.
Über seinen Verteidiger räumte der Angeklagte den Besitz der Bilder ein. Bewusst nach kinderpornographischen Bildern habe er aber nicht gesucht. Er sei lediglich bei der Suche nach „Teen-Bildern“ – also erlaubter erotischer Darstellungen – zufällig auf diese Dateien gestoßen. Wie diese dann auf die Festplatte seines Computers und nicht nur lediglich im Zwischenspeicher landeten – diese Erklärung blieb der Angeklagte schuldig. Pädophile Neigungen habe der Vater und mittlerweile sogar Großvater nicht.
Diesen Zufall wollte ihm die Staatsanwaltschaft nicht glauben. „Der Gesetzgeber hat für den Besitz von Kinderpornographie mittlerweile drakonische Strafen vorgesehen“, so der Vertreter deren Vertreter in seinem Plädoyer. Selbst der Besitz eines einzigen Bildes bedeute seit einer Strafverschärfung im Jahr 2021 ein Jahr Freiheitsstrafe. Und dies auch zurecht: Der Markt werde durch den Konsumenten erst geschaffen. Er forderte demnach eine Freiheitstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für den strafrechtlich völlig unvorbelasteten Mann. Die Frage der Bewährung stelle sich bei dieser Höhe von Gesetzes wegen schon nicht mehr.
Wenn man im Internat nach solchen Mengen von Erotik-Bildern suche, wie dies sein Mandant getan habe, dann stoße man nicht „zufällig“, sondern „zwangsläufig“ auf kinderpornographische Dateien, so der Verteidiger. Der Besitz solcher Dateien lasse sich nicht schönreden, aber ein bisher völlig straffreies Leben, ein normaler Lebenslauf und gefestigte soziale und familiäre Verhältnisse sprechen für den Angeklagten hier, so dass er eine Bewährungsstrafe in Höhe von einem Jahr und fünf Monaten beantragte. Zudem regte er an, dass sein Mandant bereit wäre sich bei einer Fachambulanz für Sexualstraftäter vorzustellen, um jeden Zweifel an einer pädophilen Neigung auszuschließen.
Diesen Vorschlag griff das Gericht auf und machte dies zu einer Auflage der zweijährigen Bewährungsstrafe, zu der es den Angeklagten verurteilte. Zudem muss der baldige Rentner 2.500 Euro an eine gemeinnützige Kinderhilfsorganisation zahlen. Der gerade noch so dem Gefängnis entgangene Angeklagte nahm das Urteil ebenso wie die Staatsanwaltschaft an. Somit wurde es noch im Gerichtssaal rechtskräftig.