Als Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/766) liegt deren „dritter Bericht zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten“ vor. Laut Asylgesetz hat die Bundesregierung dem Bundestag alle zwei Jahre zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Einstufung dieser Staaten als asylrechtlich sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
Sichere Herkunftsstaaten sind laut Vorlage „Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die widerlegliche Vermutung besteht, dass dort weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet und den betroffenen Asylsuchenden damit kein ernsthafter Schaden droht“. Danach zählen neben den EU-Staaten auch die in Anlage II des Asylgesetzes genannten Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien als sichere Herkunftsstaaten.
Der Asylantrag eines Asylantragstellenden aus einem sicheren Herkunftsstaat ist grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wie in der Unterrichtung weiter dargelegt wird. Bei der Ablehnung eines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ werde das Asylverfahren erheblich beschleunigt.
Alle sicheren Herkunftsstaaten erfüllen dem Bericht zufolge weiterhin die Voraussetzungen für eine solche Einstufung. „Die von der Bundesregierung und dem Bundesgesetzgeber mit der Einstufung verfolgten Ziele konnten im Wesentlichen erreicht werden“, heißt es in der Vorlage weiter. Die besonderen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung der Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ führten weiterhin zu erheblichen Entlastungen bei Bund, Ländern und Kommunen. Damit könnten die zur Verfügung stehenden Kapazitäten auf die tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden konzentriert werden.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 77 vom 23. Februar 2022