In dem von der Stadt Nordhausen gegen ihren Oberbürgermeister geführten Disziplinarverfahren hat der Disziplinarsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. August 2023 den Antrag der Stadt abgelehnt, durch eine Zwischenverfügung den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. Juli 2023 – Aktenzeichen 6 D 703/23 Me – bis zum Abschluss des beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens auszusetzen.
Das Verwaltungsgericht Meiningen hatte die Vollziehung der Verfügung der Stadt Nordhausen zur vorläufigen Dienstenthebung ihres Oberbürgermeisters ausgesetzt, so dass der Oberbürgermeister seine Dienstgeschäfte zunächst wieder aufnehmen konnte.
Der jetzige Beschluss des Senats hat für den Ausgang des eigentlichen Beschwerdeverfahrens keine vorgreifliche Bedeutung, weil der Prüfungsmaßstab ein anderer ist. Während der Senat im Verfahren über die Zwischenverfügung im Rahmen einer bloßen Folgenabwägung allein darüber zu befinden hatte, welche Folgen es für die Beteiligten hätte, wenn der Oberbürgermeister bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde und gegebenenfalls bis zu den Neuwahlen im September im Amt bleibt, stehen im Beschwerdeverfahren die von der Stadt gegen ihren Oberbürgermeister erhobenen Vorwürfe im Mittelpunkt.
Ihre Beschwerde hat die Stadt Nordhausen bisher nicht begründet.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. August 2023 – 8 DO 415/23
(c) Thüringer Oberverwaltungsgericht, 22.08.2023