Acht niedersächsische Landkreise haben bei dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machen eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch die haushaltsrechtliche Regelung des § 182 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geltend. Diese Norm bestimmt, dass zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine bestimmte, zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage geltende Regelungen für die kommunale Haushaltswirtschaft angewendet werden. Danach können Kommunen u.a. unter erleichterten Voraussetzungen Kredite aufnehmen und sich über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, damit habe der Gesetzgeber sie – anders als verfassungsrechtlich geboten – nicht mit den notwendigen finanziellen Mitteln für die im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zu bewältigenden Aufgaben ausgestattet, sondern ihnen stattdessen de facto eine Verschuldungspflicht auferlegt. Darin sehen sie einen Eingriff in ihre durch Art. 57 und 58 der Niedersächsischen Verfassung und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistete Finanz- und Haushaltsautonomie. Zudem verstoße § 182 Abs. 5 NKomVG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Es bleibe unklar, welche kommunalen Ausgaben als Folgen des Ukrainekrieges unter die Sonderregelung fielen.
Außerdem sind die Beschwerdeführer der Ansicht, § 182 Abs. 5 NKomVG sei auch formell verfassungswidrig, da der Niedersächsische Landkreistag als kommunaler Spitzenverband der Beschwerdeführer im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß nach Art. 57 Abs. 6 der Niedersächsischen Verfassung beteiligt worden sei.
Dem Niedersächsischen Landtag und der Landesregierung ist zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
(c) StGH Niedersachsen, 17.08.2023