Zum Mechanismus der Überschusserlösabschöpfung liegen erste Zahlen für den ersten Abrechnungszeitraum vor. So belaufen sich im ersten Abrechnungszeitraum vom 01. Dezember 2022 bis 31. März 2023 die insgesamt abzuschöpfenden gemeldeten Überschusserlöse auf ungefähr EUR 417 Mio. Der Mechanismus der Überschusserlösabschöpfung wurde im Energiekrisenjahr 2022 eingeführt und zeitlich befristet. Gemäß den §§ 13 ff. Strompreisbremsengesetz begann der Mechanismus am 01. Dezember 2022 und endete am 30. Juni 2023.
Im Rahmen der Überschusserlösabschöpfung werden Erlöse von Anlagenbetreibern, die einen bestimmten Betrag überschreiten (so genannte Überschusserlöse) zur Finanzierung der Strompreisbremse abgeschöpft. Die Überschusserlösabschöpfung gemäß des Strompreisbremsengesetz diente also der Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Stromsektor zur Mitfinanzierung der Entlastung von Haushalten und Unternehmen. Zu diesem Zweck müssen Anlagenbetreiber einen bestimmten Teil ihrer Erlöse abführen, der dann der teilweisen Finanzierung der an Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Stromabrechnung gutgeschriebenen Entlastungsbeträgen dient.
Grundsätzlich wird dabei davon ausgegangen, dass Überschusserlöse vorliegen, wenn die Referenzerlöse am Strommarkt über einem technologiespezifischen Referenzwert liegen, der die typischen Kosten der Stromerzeugung abbildet. Über auskömmliche Sicherheitszuschläge wird sichergestellt, dass ausschließlich Überschusserlöse abgeschöpft werden. Von diesen Überschusserlösen werden 90 % abgeschöpft.
Die Höhe der abzuschöpfenden Beträge wird in einem ersten Schritt auf Basis der stündlichen Strompreise zu einem bestimmten Zeitpunkt (sog. Spotmarktpreise) ermittelt. Von den auf Basis der Spotmarktpreise ermittelten Referenzerlösen werden die Referenzkosten und ein Sicherheitszuschlag für die vom jeweiligen Anlagenbetreiber eingespeiste Strommenge abgezogen. Die Spotmarktpreise am Strommarkt sind daher grundsätzlich maßgeblich für die Höhe der abzuschöpfenden Beträge. Da diese seit Jahresbeginn 2023 im Trend rückläufig sind, ist der im ersten Abrechnungszeitraum abzuschöpfende Gesamtbetrag geringer ausgefallen als es die noch höheren Strompreise im Herbst 2022 nahelegten.
Die sinkenden Strompreise wirken sich aber ebenso auf die Kosten der Strompreisbremse aus. Auch die Höhe der letztendlich durch den Staat zu tragenden Entlastungssummen für Letztverbraucher richtet sich nach der Höhe der Strompreise, da der Staat Letztverbrauchern einen Bruttopreis von 40 ct/kWh (für Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Verbrauch von weniger als 30.000 kWh im Jahr) bzw. einen Nettoarbeitspreis von 13 ct/kWh (für Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr) für ein bestimmtes Entlastungskontingent garantiert.
Wenn die Strompreise fallen, muss der Staat daher auch weniger Geld für die Entlastung der Letztverbraucher ausgeben. Auch die Kosten der Strompreisbremse für den Staat sind daher niedriger als ursprünglich erwartet und belaufen sich Stand Ende Juli 2023 auf ungefähr EUR 9 Mrd.
Für den zweiten Abrechnungszeitraum der Überschusserlösabschöpfung, der am 30. Juni 2023 endet, werden im November 2023 Informationen über die erzielte Abschöpfung verfügbar sein.
Neben dem Mechanismus der Erlösabschöpfung wurde auf EU-Ebene im Krisenjahr 2022 ein zweiter Mechanismus verabschiedet, die sogenannte Solidarity Contribution. Diese zielt auf Unternehmen in den Bereichen Erdöl, Erdgas und Kohle, die mindestens 75% ihres Umsatzes durch Förderung, Bergbau, Raffination oder die Herstellung von Koksofenprodukten erzielen. Die Umsetzung der Solidarity Contribution erfolgt unabhängig von den Energiepreisbremsen. Der Beitrag unterliegt EU-rechtlich einer zeitlichen Beschränkung auf die Fiskaljahre 2022 und 2023. Die nationale Umsetzung in Deutschland wird im Bundesministerium der Finanzen koordiniert.
(c) BMWK, 18.08.2023