Der Bürgermeisterkandidat Patrick Bläser hat keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde Ahrensbök eine am 4. bzw. 5. August 2023 in Online- und Printmedien veröffentlichte Klarstellung zur Bürgermeisterwahl am 10. September 2023unterlässt. Dies hat die 6. Kammer heute in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung Bläsers gegen die Gemeinde sei bereits unzulässig, weil der Kandidat sein Rechtsschutzziel – nämlich die „Nicht-Veröffentlichung“ – nicht mehr erreichen könne. Nachdem die Veröffentlichung der Klarstellung bereits vor Eingang seines Antrags am 7. August erfolgt sei, sei der gerichtliche Rechtsschutz ungeeignet, seine Situation zu verbessern.

Der Antragsteller hatte zuvor kritisiert, dass die Gemeinde bei Vorschlag des Termins für die öffentliche Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Bürgermeisterwahl diese nicht gefragt habe, ob sie zu dem Termin auch Zeit hätten. Daraufhin veröffentlichte die Gemeinde am 4. bzw. 5. August eine Klarstellung, dass Herr Bläser als Mitglied ihres Hauptausschusses am nachgelagerten Beschluss des Termins mitgewirkt und keinen Widerspruch geäußert habe. Dies empfand der Antragsteller als Verletzung des Neutralitätsgebots und unzulässige Einflussnahme auf das Wahlergebnis.

Der Beschluss vom 17. August 2023 (6 B 14/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einreichen.

(c) VG Schleswig-Holstein, 17.08.2023

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