Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt, mit dem die Klage von zwei Anwohnern gegen die verkehrsbehördliche Anordnung einer Fahrradstraße in den Mannheimer Quadraten abgewiesen worden war (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 2022 – 14 K 964/21 -; zu den Einzelheiten siehe Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 15. Juni 2022). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Zur Begründung hat der VGH im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem Zulassungsantrag der Kläger keine von der Prozessordnung vorgesehenen Zulassungsgründe dargelegt wurden. Insbesondere gehe aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig sein könnte. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sei dem Argument der Kläger, die Fahrbahn sei zu eng für die gleichzeitige Benutzung durch Fahrräder und Kraftfahrzeuge, zu Recht nicht gefolgt. Vielmehr könne eine verkehrsbehördliche Anordnung einer Fahrradstraße mit durch Zusatzzeichen erfolgter Freigabe für den Kraftfahrzeugverkehr (in nur einer Fahrtrichtung) auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten und der im betroffenen Straßenabschnitt geltenden Einbahnstraßen- und Vorfahrtsregelungen auch dann zulässig sein, wenn – wie im streitigen Fall – die Fahrbahn (mit Gosse) nur 4,00 m breit ist.

Der Beschluss des VGH vom 7. August 2023 ist unanfechtbar (Az. 13 S 1640/22).

(c) VGH Baden-Württemberg, 08.08.2023

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