Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute verkündetem Urteil festgestellt, dass die Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 unwirksam war.
Nach der Einreisequarantäne-Verordnung waren Personen, die in den Freistaat Bayern eingereist waren und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Als Risikogebiet stufte die
Verordnung Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, für die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus bestand. Maßgeblich für die Einstufung als Risikogebiet war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts. Die Einreisequarantäne-Verordnung wurde vom Freistaats Bayern auf Grundlage einer Musterverordnung des Bundes erlassen.
Hiergegen hatte ein Ehepaar aus München geklagt, die eine Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet geplant hatten.
Der BayVGH hat mit seinem heute verkündeten Urteil festgestellt, dass die Verordnung unwirksam war. Die Einreise aus einem Risikogebiet sei bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen. Ein Ansteckungsverdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome und eine entsprechende Anamnese oder einen Kontakt mit einer infizierten Person. Die Einreisequarantäne-Verordnung sei zudem deshalb unwirksam, weil der für die Einstufung als Risikogebiet maßgebliche Verweis auf die jeweils aktuelle
Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es an einer gesetzlichen Grundlage für die rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten gefehlt.
Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann vom Freistaat Bayern innerhalb von einem Monat nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe eingelegt werden. Die Urteilsgründe werden den Beteiligten
voraussichtlich in den kommenden Wochen zugestellt.
(BayVGH, Urteil vom 2. August 2023, Az. 20 N 20.2861)
(c) VGH Bayern, 02.08.2023