Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Februar 2022 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen die deutsche Staatsangehörige Verena M. erhoben.
Die Angeschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland hinreichend verdächtig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Zudem wird ihr die Entziehung Minderjähriger mit Gefährdung (§ 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB), die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) sowie ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) vorgeworfen.
In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Verena M. fasste spätestens im Sommer 2015 den Entschluss, im Herrschaftsgebiet der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ zu leben. Ende Juni oder Anfang Juli 2015 reiste sie mit ihrem minderjährigen Sohn gegen den Willen des Kindesvaters von Deutschland über die Türkei nach Syrien aus. Dort schloss sich die Angeschuldigte dem IS an und begab sich auf dessen Verlangen wenig später in die von der Organisation seinerzeit kontrollierte irakische Stadt Mossul. Im November 2016 siedelte sie nach Syrien über, wo sie in Raqqa und anderen vom IS beherrschten Orten lebte.
Während ihres Aufenthalts beim IS erhielt Verena M. von der Vereinigung kostenlose Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Sie kümmerte sich für ihren Ehemann nach islamischem Ritus um den gemeinsamen Haushalt und ermöglichte diesem so eine Betätigung als IS-Kämpfer. Ihren Sohn erzog sie im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS. Zudem verfügte die Angeschuldigte über zwei funktionsfähige Sturmgewehre.
Verena M. war seit ihrer Gefangennahme in Syrien Anfang des Jahres 2019 in zwei kurdischen Lagern untergebracht. Sie wurde am 7. Oktober 2021 bei ihrer Einreise über den Flughafen Frankfurt am Main auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilungen Nr. 47 und 48 vom 7. Oktober 2021).
Quelle: Generalbundesanwalt, Pressemitteilung vom 18. Februar 2022