Ulm ist ein weiterer Standort in Baden-Württemberg, an dem die Durchführung beschleunigter Strafverfahren etabliert wird. Hierfür werden die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Ulm mit jeweils einer Neustelle für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bzw. für Richterinnen und Richter gestärkt. Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Polizei werden in Zukunft gemeinsam im jeweiligen Einzelfall die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens prüfen und eng zusammenarbeiten.

Anlässlich des Verfahrensstarts sagte Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges: „In Baden-Württemberg führt die Justiz beschleunigte Verfahren durch, bei denen das Urteil der Tat auf dem Fuße folgt. Es geht um Konsequenz, die Straftäter sehr eindrücklich vor Augen geführt bekommen. Wir legen einen klaren Schwerpunkt auf die beschleunigten Verfahren und statten Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften gezielt mit zusätzlichem Personal aus. Ich freue mich, dass wir nun auch in Ulm den Startschuss geben können.“

Besonders geförderte Standorte sind bislang Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Offenburg und Stuttgart. Dort haben die beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften im Hinblick auf die Akzeptanz der beschleunigten Verfahren bislang gute Erfahrungen gemacht. In einer Vielzahl der Verfahren gab es spätestens am Tag nach der Tat ein Urteil. Der mit der Durchführung der Verfahren einhergehende personelle und organisatorische Mehraufwand wird an den Standorten durch die Zuweisung von Personalstellen kompensiert, die im Haushalt 2022 wie auch im aktuellen Doppelhaushalt für diesen Zweck geschaffen wurden.

Der Ulmer Polizeipräsident Bernhard Weber sagte: „Wir begrüßen die Durchführung beschleunigter Verfahren ausdrücklich, da Tatverdächtige schnellstmöglich nochmals mit der Tat und vor allem auch mit deren Konsequenzen konfrontiert werden, wodurch ein nachhaltiger, präventiver Effekt zu erwarten ist.“

Das sieht auch der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Ulm, Christof Lehr so: „Wenn dem Unrecht eine Sanktion schnell folgt, spüren Straftäter die Folgen ihres Tuns und die Handlungsfähigkeit des Staates direkt und unmittelbar.“

Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417 ff. StPO geregelt. Danach kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellen, wenn die Sache hinsichtlich Sachverhalt oder Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig.

Direktorin des Amtsgerichts Ulm Julia Böllert: „Mit der beschleunigten Bearbeitung von Strafverfahren kann eine höhere Abschreckung erzielt und gleichzeitig das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung gestärkt werden.“

(c) JM Baden-Württemberg, 01.08.2023

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