Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Juni 2022 überwiegend aufgehoben, mit dem der Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte am frühen Morgen des 19. September 2021 in Hamm an der 25-jährigen später Getöteten sexuelle Handlungen vornehmen und deren Duldung im Fall von Gegenwehr notfalls mit Gewalt durchsetzen. Als die Geschädigte Annäherungsversuche des Angeklagten zurückwies, kam es zu einem Kampfgeschehen, in dessen Verlauf der Angeklagte der Geschädigten mehrere Messerstiche versetzte, an denen diese nach kürzester Zeit verstarb.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, weil das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Da dieser Rechtsfehler auch die Beurteilung des von der Strafkammer angenommenen Mordmerkmals „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ gemäß § 211 Abs. 2 StGB beeinflusst haben kann, konnte der Schuldspruch wegen Mordes nicht bestehen bleiben. Zugleich waren auch alle Rechtsfolgen aufzuheben.

Beschluss vom 28. Februar 2023 – 4 StR 491/22

Vorinstanz:

Landgericht Dortmund – Urteil vom 29. Juni 2022 – 39 Ks 400 Js 319/21-2/22

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