Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:
„Die Inflation spüren alle. Betroffen sind auch die beruflichen und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie die Betreuungsvereine. Von ihrem Einsatz profitieren jeden Tag viele Menschen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt selbst regeln können. Insbesondere die Betreuungsvereine, die ihre Mitarbeiter nach TVÖD bezahlen, können die gestiegenen Kosten nicht kompensieren. Ein zügiger Inflationsausgleich für Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine ist deshalb richtig und notwendig. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir bestehende Notlagen abfedern. Wir haben uns mit den Ländern eng abgestimmt. Ich bin optimistisch, dass wir das Gesetzgebungsverfahren zügig zum Abschluss bringen. Ein starkes Interesse daran haben wir alle: Denn Betreuung ist ein Thema, das jeden und jede betreffen kann.“
Der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor.
1. Inflationsausgleich für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer soll monatsweise und pro geführte Betreuung ausgezahlt werden und auf den Zeitraum Anfang 2024 bis Ende 2025 begrenzt sein. Um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand entstehen zu lassen, soll sie zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Die vorgesehene Zahlungshöhe von 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE. Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung soll eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden.
Durch die Schaffung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung wird die Notwendigkeit, das Vergütungssystem entsprechend der gesetzlichen Vorgabe insgesamt zu evaluieren, nicht aufgehoben. Die Evaluierung wird, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 durchgeführt.
2. Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung erhalten – und zwar in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung.
3. Weniger Bürokratie für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet.
Der Gesetzentwurf soll als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 31. August Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.
Der Entwurf ist hier abrufbar.
(c) BMJ; 24.07.2023