Das Landgericht Nürnberg-Fürth als Beschwerdegericht hat mit Entscheidung vom 17. Juli 2023 die Beschwerden von Gläubigern gegen den Restrukturierungsplan-Bestätigungsbeschluss des Amtsgericht Nürnberg (Restrukturierungsgericht) als unzulässig verworfen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. Juni 2023 rechtskräftig.

Das Beschwerdegericht hatte im Restrukturierungsverfahren über insgesamt drei Beschwerden von insgesamt 68 Minderheitsaktionären gegen die amtsgerichtliche Planbestätigung zu entscheiden. Es hat die Rechtsmittel bereits aus formellen Gründen für erfolglos erachtet, nachdem die Beschwerdeführer zum Teil nicht im amtsgerichtlichen Termin vom 31. Mai 2023, in dem über den Restrukturierungsplan abgestimmt wurde, anwesend gewesen sind. Eine Teilnahme im vorangegangenen Abstimmungstermin und ein Widerspruch im amtsgerichtlichen Abstimmungsverfahren sind notwendige Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines späteren Rechtsmittels gegen den Bestätigungsbeschluss. Im Übrigen genügten die Beschwerden nicht den formellen Anforderungen an eine zulässige Beschwerde.

Das Amtsgericht Nürnberg – Restrukturierungsgericht hatte mit (anfechtbaren) Beschluss vom 21. Juni 2023 den durch die Schuldnerin Leoni AG vorgelegten Restrukturierungplan bestätigt. Das Restrukturierungsgericht hatte insoweit lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung des vorgelegten Planes vorzunehmen, keine Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit. Die im Plan vorgesehenen Kapitalmaßnahmen hat es verfahrensrechtlich und kapitalrechtlich für zulässig erachtet.

Das Restrukturierungsverfahren der Leoni AG ist seit 31. März 2023 am Amtsgericht Nürnberg – Restrukturierungsgericht anhängig. Es wurde auf Anzeige der Schuldnerin Leoni AG eingeleitet und richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG), welches zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Die Regelungen des StaRUG ermöglichen einem sanierungswilligen Unternehmen, sich auf der Grundlage eines selbst gestalteten und von den planbetroffenen Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans – auch gegen den Willen einzelner betroffener Gläubiger – zu restrukturieren.

(c) LG Nürnberg-Fürth, 18.07.2023

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