Um die EU-Verhandlungen zur sogenannten Anti-SLAPP-Richtlinie geht es in einer Antwort der Bundesregierung (20/7702) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/7445). Wie die Fraktion in der Anfrage ausgeführt hatte, sind SLAPP-Klagen („strategic lawsuits against public participation)“ unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren. „Sie werden gegen Journalistinnen und Journalisten, Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und andere eingesetzt, um sie daran zu hindern, sich mit Fragen von öffentlichem Interesse zu befassen, oder dies einzuschränken oder zu sanktionieren“, hieß es in der Anfrage. Die Fraktion hatte wissen wollen, wie sich die Bundesregierung zu einem Kompromissvorschlag der schwedischen Ratspräsidentschaft und zur Kritik daran positioniert.
Laut Antwort unterstützt die Bundesregierung den Kompromissvorschlag der schwedischen Ratspräsidentschaft zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag bezüglich diverser Streichvorschläge. So stellt sie sich etwa hinter den Vorschlag zur Definition einer offensichtlich unbegründeten Klage als „Klage, die so offensichtlich unbegründet ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt“. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung soll nach dem Kompromissvorschlag eine Klage vorzeitig abgewiesen werden können. Die Fraktion Die Linke hatte in ihrer Anfrage auf Kritik an dieser Definition verwiesen, nach der befürchtet werde, dass der Mechanismus zur vorzeitigen Klageabweisung aufgrund zu hoher Anforderungen somit ins Leere laufen und die Wirksamkeit der Richtlinie erheblich mindern würde. Aus Sicht der Bundesregierung ist eine vorzeitige Einstellung „allein aufgrund eines summarischen Verfahrens ohne abschließende Prüfung“ allerdings abzulehnen. „Ein dem Justizgewährungsanspruch genügendes Verfahren muss sicherstellen, dass ein Gericht einen geltend gemachten Anspruch vor einer endgültigen Abweisung einer vollständigen Prüfung unterzieht, aufgrund derer es zu einer abschließenden und nicht nur vorläufigen Beurteilung kommt“, führt die Bundesregierung zur Begründung ihrer Position an.
(c) HiB Nr. 556 vom 17.07.2023