Das Schöffengericht des Amtsgerichts München verurteilte am 22.06.2023 einen 42-jährigen Mann wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tatmehrheit u.a. mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten.

Der bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte traf im Juli 2022 in den Isarauen zufällig auf ein 17-jähriges Mädchen und einen 16-jährigen Jungen aus einem Jugendwohnheim. Die Jugendlichen sprachen den Angeklagten an und fragten ihn, ob er Marihuana für sie hätte. Der Angeklagte verneinte dies, bot den Minderjährigen aber stattdessen mit den Worten, er hätte nur „etwas Hartes“, Heroin an, welches der Angeklagte schließlich gemeinsam mit den Minderjährigen auf einer Tischtennisplatte nasal konsumierte. Das Mädchen konsumierte eineinhalb Lines Heroin, der Junge eine halbe Line. Der 16-jährige Junge war aufgrund des Drogenkonsums stark benommen und nicht ansprechbar, weshalb das Mädchen ihre Betreuer anrief und um Hilfe bat. Die von den Betreuern alarmierten Polizeibeamten riefen aufgrund des Zustands der Minderjährigen den Rettungsdienst. Vor Ort konnten die Sanitäter eine Lebensgefahr des Jungen nicht ausschließen. Die Jugendlichen wurden aufgrund akuter Intoxikation in eine Klinik gebracht und dort stationär behandelt. Bleibende Schäden erlitten sie nicht.

Darüber hinaus verkaufte der Angeklagte im November 2022 in Gewinnerzielungsabsicht 0,25 g Heroin an einen Abnehmer und bewahrte in seiner Wohnung weitere 4,66 g Heroin auf, um dieses zur Hälfte selbst zu konsumieren und zur Hälfte mit Gewinnerzielungsabsicht an nicht näher bekannte Abnehmer zu verkaufen.

Das Gericht führte im Rahmen der Strafzumessung insbesondere wie folgt aus:

„Zu Gunsten des Angeklagten war dessen werthaltiges Geständnis zu beachten, welches insbesondere die Einvernahme der heranwachsenden Zeugen (…) ersparte.

Darüber hinaus beachtete das Gericht zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser nicht vorbestraft war, der form- und entschädigungslosen Einziehung der sichergestellten Gegenstände zugestimmt hat, dass die Haftempfindlichkeit der Untersuchungshaft bei diesem aufgrund der vorhandenen Sprachbarriere und fehlenden Sozialkontakten in Deutschland als besonders groß einzustufen war (…).

Zu Lasten des Angeklagten war jedoch insgesamt zu beachten, dass es sich bei Heroin um eine sogenannte harte Droge handelt.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs zu II. 1 [Anm.: der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige] war zu Lasten des Angeklagten zu beachten, dass die Tatfolgen für die Geschädigten nicht unerheblich waren. Insbesondere konnte hinsichtlich des Geschädigten F. am Tatort durch den Rettungsdienst eine abstrakte Lebensgefahr nicht ausgeschlossen werden.“


Urteil des Amtsgerichts München vom 22.06.2023
Aktenzeichen: 1122 Ls 365 Js 163129/22
Das Urteil ist rechtskräftig.

(c) AG München, 17.07.2023

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