Das Oberlandesgericht Dresden hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem anderen strafrechtlichen Erkenntnis zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam der syrische Angeklagte 2015 im Alter von 15 Jahren unbegleitet als Flüchtling nach Deutschland. Hier radikalisierte er sich über das Internet und trat strafrechtlich in Erscheinung. Unter anderem verurteilte ihn das Oberlandesgericht Dresden im Jahr 2018 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen verschiedener Staatsschutzdelikte, darunter Werben um Mitglieder und Unterstützer für die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis Ende September 2020 stand er unter Führungsaufsicht.
Fünf Tage später, am 4. Oktober 2020, begab sich der nunmehr 20jährige Angeklagte in die Dresdner Innenstadt, um dort einen Anschlag auf „Ungläubige“ zu begehen. Als Tatopfer wählte er den Nebenkläger und seinen Begleiter aus, die er zutreffend als homosexuelles Paar einordnete und denen er aus diesem Grund aufgrund seiner islamistisch geprägten Weltanschauung in besonderem Maße das Lebensrecht absprach. Der Angeklagte stach den beiden Männern, die sich keines Angriffs versahen, in Tötungsabsicht jeweils mit Wucht von hinten ein Messer in den Rücken. Während der lebensgefährlich verletzte Nebenkläger den Angriff aufgrund einer sofort eingeleiteten intensivmedizinischen Behandlung überlebte, verblutete sein Lebensgefährte noch am Tatort. Der Angeklagte konnte zunächst entkommen. Bei seiner Festnahme zwei Wochen später in der Dresdner Innenstadt führte er erneut ein Messer bei sich und war auf der Suche nach weiteren Anschlagsopfern.
Der Angeklagte hat mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere beanstandet, dass das Oberlandesgericht Erwachsenen- und nicht Jugendstrafrecht auf ihn angewandt hat.
Die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs bundesweit für alle Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 15. Februar 2022