Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage wies das Amtsgericht München die Klage der Eigentümerin des Fahrzeugs auf Zahlung von 2.223,25 EUR ab.
Der Ehemann der Klägerin war mit dem Pkw Nissan Qashqai der Klägerin in die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage in Unterhaching gefahren. Die tatsächlichen Schilderungen, was anschließend in der Waschstraße passierte, unterschieden sich erheblich.
Die Klägerin behauptete, in der Waschstraße habe ein Mitarbeiter der Beklagten die sich auf das Fahrzeug zubewegende Walze mit den Händen bis über die Dachhöhe des Fahrzeugs angehoben. Nachdem das Fahrzeug sich weiterbewegt hätte, habe der Mitarbeiter die Walze losgelassen. Es hätte einen lauten Knall und spürbaren Ruck im Fahrzeug gegeben, die Walze sei ungebremst heruntergefallen, auf die Heckklappe geschlagen, nach oben abgeprallt und erneut auf die Heckklappe geschlagen.
Die Beklagte behauptete, der Ehemann der Klägerin sei nach der manuellen Vorreinigung in die Waschstraße eingefahren und habe dabei mindestens einen Mitnehmer der Schleppkette überfahren. Dann sei er gegen die abgesenkte Dachwalze gestoßen. Diese sei dann über die Motorhaube gegen die Frontscheibe und auf das Dach geschoben worden, nachdem das Fahrzeug weiter in die Waschstraße eingefahren sei. Der Fahrer sei angewiesen worden, rückwärts in die Ausgangsposition zu fahren. Zu diesem Zweck sei die sich bereits hinter dem Fahrzeug befindliche Dachwalze angehoben worden. Zu einem Kontakt der Walze mit dem Heck sei es nicht gekommen.
Das Gericht sah aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen im Ergebnis keine der vorgetragenen Schilderungen als erwiesen an und verneinte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Pkw der Klägerin in der Waschstraße beschädigt wurde.
Das Gericht führte zur Begründung wie folgt aus:
„Nach den Ausführungen des Gutachters, die nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und fundiert waren, und denen sich das Gericht auch aus eigener Überzeugung an- schließt, sind alle Schilderungen des tatsächlichen Ablaufs nicht mit dem Schadensbild in Übereinstimmung zu bringen. (…)
Im Rahmen der gerichtlichen Überzeugungsbildung wird den Ausführungen des Gutachters, der weder im Lager der Klägerin noch im Lager der Beklagten steht, besonderes Gewicht zuteil; dies gilt insbesondere deswegen, weil nicht verkannt werden darf, dass der Zeuge W. als Ehemann der Klägerin und Fahrzeugführer potentiell ein nicht unerhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte.
Eine abweichende Würdigung ist auch nicht deswegen veranlasst, weil Klägerin und Zeuge W. insofern übereinstimmend vortragen, der Kofferraum sei kurz zuvor unbeschädigt gewesen. Letztlich sind Klägerin und Zeuge überzeugt davon, dass sie beim Einladen der Einkäufe in den Kofferraum kurz vor dem Besuch der Waschstraße eine Beschädigung in diesem Bereich hätten wahrnehmen müssen.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann auch eine signifikante Schadensstelle bei einem alltäglichen Ereignis wie dem Einladen eines Einkaufs übersehen werden. Die Heckklappe ist während des Einladevorgangs geöffnet, und damit gerade dem Sichtbereich entzogen. Lediglich beim Öffnen und Schließen der Klappe könnte man diese betrachten. Öffnen und Schließen sind per se eher kurze und automatisierte Abläufe, nach Einschätzung des Gerichts erfolgen diese, gerade wenn es sich nicht um ein ungewohntes Auto handelt und man bereits instinktiv weiß, wo man hin greifen muss, automatisiert und damit gerade ohne bewusstes Betrachten der Heckklappe.
Das Öffnen und Schließen der Heckklappe stellt daher gerade keinen typischen Geschehensablauf dar, der nach der Lebenserfahrung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit üblicherweise auf eine detaillierte Betrachtung der Heckklappe hinweist, so dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren würden. Aus dem Vortrag ergibt sich daher nach Einschätzung des Gerichts gerade kein dahingehender Anscheinsbeweis, dass der Zeuge W. sicher mit einem unbeschädigten Pkw in die Waschstraße einfuhr.
Die Klägerin hat mithin vorliegend nicht den Beweis erbringen können, dass der vor- liegende Schaden in der Waschstraße verursacht wurde.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.08.2022 Aktenzeichen: 112 C 4716/18
Das Urteil ist rechtskräftig.
(c) AG München, 10.07.2023