Der Bebauungsplan Nr. 35 „Heisch“ in Westerrönfeld darf vorerst vollzogen werden. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (1. Senat) hat damit heute seine Entscheidung aus dem Jahr 2020geändert. Der Bebauungsplan war damals auf Antrag eines Gewerbebetriebs wegen verschiedener Ermittlungs- und Abwägungsfehler der Gemeinde vorläufig außer Vollzug gesetzt worden. Das Unternehmen sah seinen Betrieb und dessen Erweiterung durch die heranrückende Wohnbebauung und dadurch ggf. einzuhaltende Lärmwerte beeinträchtigt.
Die Gemeinde Westerrönfeld hatte daraufhin im Dezember 2021 ein ergänzendes Verfahren zur Behebung dieser Fehler eingeleitet. Insbesondere wurde der Planung ein neues schalltechnisches Gutachtenzugrunde gelegt. Nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans hat die Gemeinde beim Oberverwaltungsgericht nun wegen geänderter Umstände die Änderung des früheren Beschlusses beantragt.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der gegen den Bebauungsplan gerichtete Hauptsacheantrag des Gewerbetreibenden voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Gemeinde habe dessen Belange ausreichend ermittelt. Etwaige Absichten, den Betrieb zu erweitern, habe sie bei der Ermittlung der Immissionsbelastung des geplanten Wohngebietes nicht berücksichtigen müssen, weil diese zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan nicht ausreichend konkret gewesen seien. Auch die Belange des Klimaschutzes habe die Gemeinde in der Abwägung ausreichend berücksichtigt, zumal es für die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen von Bauvorhaben derzeit noch keine Vorgaben gebe, an denen sie sich habe orientieren können.
Schließlich sei auch die Abwägung der Gemeinde voraussichtlich nicht fehlerhaft. Durch die Festlegung eines eingeschränkten Gewerbegebiets mit Lärmkontingenten im Bebauungsplan Nr. 26 und durch dieFestsetzung von Schallschutzmaßnahmen für die Bebauung im östlichen Teil des geplanten Wohngebiets sei gewährleistet, dass die Bewohner nicht von unzumutbarem Lärm betroffen sein werden.
Eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Ein konkreter Zeitpunkt für die Entscheidung ist derzeit nicht absehbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 MR 9/20).
(c) OVG Schleswig-Holstein, 07.07.2023