Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe gegen den Neubau der Bundesstraße B 169 vom Knotenpunkt mit der B 6 bei Riesa bis
südwestlich von Salbitz abgewiesen. Nach Auffassung des Senats steht die Planrechtfertigung für
das Vorhaben, die sich aus der Festlegung des Gesetzgebers im Bedarfsplan für die
Bundesfernstraßen ergibt, auch nach dem bereits erfolgten Bau von anderen Ortsumgehungen in der
Region nicht in Zweifel. Das FFH-Gebiet „Jahnaniederung“ wird nach den Planunterlagen nicht
erheblich beeinträchtigt; das haben die Kläger nicht mit Rügen angegriffen. Es ist ferner nicht
zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde sich im Interesse des überregionalen Verkehrs,
dem der Ausbau der Bundesfernstraße in erster Linie dienen soll, für eine direkte Trassenführung
und gegen eine mit Umwegen verbundene, weniger leistungsfähige Parallelführung zu vorhandenen
Bundes- und Landesstraßen entschieden hat.
BVerwG 9 A 5.22 – Urteil vom 04. Juli 2023
(c) BVerwG, 04.07.2023