Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Bundeskartellamt im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch datenschutzrechtliche Bestimmungen berücksichtigen darf. Das Verfahren vor dem EuGH geht zurück auf die Entscheidung des Bundeskartellamtes in Sachen Meta (Facebook) aus 2019. In dieser untersagte das Bundeskartellamt Meta per Beschluss, insb. Daten ohne Einwilligung der Nutzenden aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Hiergegen legte Meta Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) ein. Dieses legte dem EuGH diverse Fragen vor, um zu klären, wie bestimmte Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszulegen sind und ob das Bundeskartellamt im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch DSGVO-Normen berücksichtigen darf.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Urteil ist ein hervorragendes Signal für die Kartellrechtsdurchsetzung in der digitalen Wirtschaft. Daten sind dort ein entscheidender Faktor für die Begründung von Marktmacht. Die Nutzung der sehr persönlichen Daten der Verbraucherinnen und Verbraucher durch die großen Internetkonzerne kann auch kartellrechtlich missbräuchlich sein. Datenschutzregeln sind auch von den Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung des Kartellrechts zu berücksichtigen. Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftsmodellen der Datenwirtschaft haben. Bei der Rechtsdurchsetzung ist es wichtig, dass wir weiterhin eng mit den Datenschutzbehörden zusammenarbeiten.“
Unter Beachtung der Ausführungen des EuGHs kann nun das vor dem OLG Düsseldorf anhängige Gerichtsverfahren in Sachen Facebook fortgesetzt werden.
Ungeachtet des Verfahrens befinden sich Meta und das Bundeskartellamt in Gesprächen über die Umsetzung des Beschlusses vom Februar 2019. Mit Einführung der Kontenübersicht hat Meta hierfür wesentliche Voraussetzungen geschaffen.
(c) Bundeskartellamt, 04.07.2023