Mit seinem Flächennutzungsplan wies der Gemeindeverwaltungsverband Flächen für die Windenergie (sog. Konzentrationszonen) aus, um die anderen, gut 99 % umfassenden Flächen seines Gebiets von der Windenergienutzung freizuhalten. Die Antragstellerinnen – Windkraftunternehmen und eine Grundstückseigentümerin – haben diesen Flächennutzungsplan angegriffen, weil sie die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in mehreren Bereichen des Verbandsgebiets planen, für die in dem Plan keine Konzentrationszonen ausgewiesen worden sind.
Der 14. Senat hat ihrem Normenkontrollantrag stattgegeben. Er hat beanstandet, dass das zuständige Landratsamt den Flächennutzungsplan genehmigt hat, obwohl es diesen selbst der Sache nach als rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig angesehen habe. Der 14. Senat hat außerdem gerügt, der Antragsgegner habe sog. Schutzabstände zwischen Windkraftanlagen und Eisenbahnstrecken fehlerhaft bestimmt, Mindestgrößen für Konzentrationszonen zu pauschal und ohne ausreichende Betrachtung der topografischen, siedlungsstrukturellen und naturräumlichen Gegebenheiten festgelegt, sog. Vorsorgeabstände aus Lärmschutzgründen zugunsten möglicher künftiger Bebauung ohne ausreichende konkrete und ernsthafte Planungsabsichten berücksichtigt sowie Belange des Denkmalschutzes (sog. Umgebungsschutz rund um das Schloss Waldenburg) und des Landschaftsschutzes (Keuperstufe) ohne ausreichend aktuelle und nachvollziehbare Stellungnahmen von Fachbehörden der Windkraftnutzung entgegengehalten. Ferner hat er beanstandet, dass der Gemeindeverwaltungsverband Belange der Regionalplanung entgegen der anderslautenden Einschätzung des zuständigen Plangebers, des Regionalverbands Heilbronn-Franken, als der Windkraftnutzung entgegenstehend eingeordnet hat.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 14 S 1297/19).
(c) VGH Baden-Württemberg, 04.07.2023