Die Stadt Wanzleben wandte sich mit ihrer gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gerichteten Klage gegen die Befristung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Vergrämung einer Saatkrähenkolonie auf dem Friedhof in Wanzleben.
Wegen zunehmender Beschwerden der Friedhofsbesucher auf Grund der von den Saatkrähen verursachten starken Verschmutzungen auf den Grabstätten, entschied sich die Stadt, die auf dem Friedhof angesiedelte Kolonie mittels einer Schallkanone zu vergrämen. Das Landesverwaltungsamt genehmigte diese Maßnahme zwar, sprach aber eine Befristung bis Ende März 2021 aus.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Stadt ab. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, die Ausnahmegenehmigung könnte nicht ohne eine solche Befristung bestehen bleiben, da Vergrämungsmaßnahmen über den März hinaus u.a. in die Kernbrutzeit der auf dem Friedhof ebenfalls angesiedelten besonders geschützten Waldohreule fielen, was zu einer erheblichen Störung dieser Tierart geführt hätte. Die der Stadt erteilte Ausnahmegenehmigung für den Einsatz einer Schallkanone hätte nicht ohne die angegriffene Befristung dieser Maßnahme sinnvoller- und rechtmäßigerweise fortbestehen können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Az.: 4 A 20/21 MD
Urteil vom 09.05.2023
(c) VG Magdeburg, 28.06.2023