Die Planfeststellung der CO-Pipeline der Covestro AG von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der klagenden Städte Duisburg, Hilden und Langenfeld auf. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit vier den Beteiligten nunmehr zugestellten Urteilen vom 13. Juni 2023 ohne mündliche Verhandlungen entschieden und damit die gegen die Planänderungsentscheidungen der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. März 2009 und 18. August 2009 gerichteten Klagen der vorgenannten Kommunen abgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht zunächst wiederum ausgeführt, dass die Städte nicht die Überprüfung der kompletten Planfeststellung verlangen können, weil sie den grundlegenden Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 jeweils nicht angegriffen haben. Überdies hat es – wie schon bei den beiden am 28. Februar 2023 entschiedenen Klagen privater Klägerinnen (vgl. Pressemitteilung vom selben Tage ) sowie der am 2. Mai 2023 entschiedenen Verbandsklage des BUND NRW (vgl. Pressemitteilung vom selben Tage) – auf die im Leitverfahren ergangenen Entscheidungen, insbesondere die des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2020 – 20 A 1923/11 – (vgl. dessen Pressemitteilung vom selben Tage) verwiesen, das auch den hier jeweils (allein) angegriffenen Planänderungsbescheid bzw. -beschluss eingehend geprüft und für rechtmäßig befunden hat.
Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 3 K 5223/09 (Langenfeld), 3 K 5224/09 (Duisburg), 3 K 5643/09 und 3 K 6200/09 (Hilden)
(c) VG Düsseldorf, 28.06.2023