Die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Arbeitsunfall setzt voraus, dass sich zumindest eine nachweislich infektiöse Person (sog. Index-Person) im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld des erkrankten Versicherten aufgehalten hat. Dies verneinte das Sozialgericht Karlsruhe im Fall eines 56-jährigen Monteurs, der sich im März 2020 mit Covid-19 infiziert hatte.
Mit dem heute veröffentlichten Urteil wies das Sozialgericht Karlsruhe die Klage ab und lehnte hierbei die erforderliche Unfallkausalität ab. Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichne die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls war das Gericht nicht überzeugt. Nach der durchgeführten Zeugenvernehmung habe sich der Sachverhalt so dargestellt, dass der Kläger und ein erkrankter Kollege die ersten Krankheitssymptome zeitgleich gezeigt hätten. Dieser Kollege, der allein als Indexperson in Betracht komme, sei zu dem Zeitpunkt, als bei dem Kläger erstmals Symptome einer Covid-19-Infektion auftraten, innerhalb der Inkubationszeit nachweislich noch nicht an Corona infiziert gewesen. Auch beim Vorliegen des ersten Schnelltests und des daraufhin durchgeführten PCR-Test sei dies noch nicht der Fall gewesen. Der zeitliche Ablauf spreche des- halb gegen eine Infektion durch eine Indexperson.
Darüber hinaus könne auch eine Ansteckung bei der Nahrungsaufnahme in einer Frühstücks- oder Mittagspause, welche nicht unter den gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung falle, sowie eine Infektion über die beiden Kinder des Klägers nicht sicher ausgeschlossen werden.
Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit habe der Kläger zu tragen. Eine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises komme dem Kläger nicht zugute. Im Hinblick auf die Inkubationszeit und die weiteren Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion sei es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im dienstlichen Rahmen gekommen.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2023 – S 11 U 2168/22 (nicht rechtskräftig)