Der frühere Bundestagsabgeordnete und Richter Jens Maier (AfD) wird ab dem 14. März 2022 dem Amtsgericht Dippoldiswalde als Richter zugewiesen. Damit wird sein Anspruch auf Rückführung aus dem Abgeordnetengesetz erfüllt. Gleichzeitig stellt das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) beim Richterdienstgericht in Leipzig den Antrag, Jens Maier zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtspflege ab dem 14. März 2022 vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte zu untersagen. Nach rechtskräftiger gerichtlicher Zustimmung soll er in den Ruhestand versetzt werden.
Der Antrag auf die vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte (§§ 31, 35 Deutsches Richtergesetz) und die Versetzung in den Ruhestand werden gestützt auf Tatsachen außerhalb der richterlichen Tätigkeit des früheren Abgeordneten und dienen dem Schutz der Rechtspflege. Unter anderem ist hier die Einstufung des Betroffenen als rechtsextrem durch den Sächsischen Verfassungsschutz von Bedeutung. Die damit einhergehende gravierende Erschütterung des Vertrauens in die sächsische Justiz hat sich in der Öffentlichkeit vielfach manifestiert. Dies ist nicht zuletzt durch die öffentliche Diskussion der letzten Wochen und die Äußerungen von Institutionen wie dem Zentralrat der Juden oder dem Internationalen Auschwitz Komitee belegt.
Justizministerin Katja Meier: »Alle Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte im Dienste des Freistaates Sachsen müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung jederzeit eintreten. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass in der sächsischen Justiz die Einhaltung der grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien gewährleistet ist. Mit dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand und die vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte reagieren wir mit rechtsstaatlichen Mitteln, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwehren und das Vertrauen in die Rechtspflege zu schützen. Denn ich meine: Wer durch staatliche Behörden als Rechtsextremist eingestuft wird, kann kein glaubwürdiger Repräsentant der rechtsprechenden Gewalt sein und beschädigt das Ansehen der Rechtspflege schwerwiegend.«
Das Recht auf die Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz besteht unabhängig von dem eingereichten Antrag nach dem Deutschen Richtergesetz. Über den Rückkehrantrag hat das SMJusDEG gesondert entschieden.
Hier führt Katja Meier aus: »Gemäß Abgeordnetengesetz sind eine Richterin oder ein Richter auf Antrag spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ist geltendes Recht und daran müssen wir uns halten. Doch der Rechtsstaat ist nicht machtlos. Vielmehr müssen wir zum Schutz der Rechtspflege alle bestehende Handlungsmöglichkeiten umfassend ausschöpfen und die unverrückbaren Prinzipien des Rechtsstaates bewahren.«
Jens Maier, der für die Wahlperiode 2017-2021 im Bundestag als Abgeordneter der Partei »Alternative für Deutschland (AfD)« gewählt wurde, hatte seinen Antrag auf Rückführung in das frühere Dienstverhältnis fristgerecht beim SMJusDEG eingereicht. Die Entscheidung über die Zuweisung zum Amtsgericht Dippoldiswalde fiel unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen personalwirtschaftlichen Kriterien. Nach dem Abgeordnetengesetz hat die Rückführung in das frühere Dienstverhältnis als Richter zu erfolgen. Das zu übertragene Amt muss dabei derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, Pressemitteilung vom 12. Februar 2022