Mit ihrem Flächennutzungsplan zielte die Verwaltungsgemeinschaft darauf ab, für die Windenergie bestimmte Flächen (sog. Konzentrationszonen) auszuweisen, um die anderen Flächen ihres Gebiets von der Windenergienutzung freizuhalten. Die Antragstellerin hat diesen Flächennutzungsplan angegriffen, weil sie die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in einem Bereich auf Engelsbrander Gemarkung plant, für den in dem Plan keine Konzentrationszone ausgewiesen worden ist.
Der 14. Senat hat ihrem Normenkontrollantrag stattgegeben. Er hat beanstandet, dass hinsichtlich eines Naturschutzgebiets davon ausgegangen worden sei, dass Windenergienutzung dort wegen des naturschutzrechtlichen Veränderungsverbots auf Dauer nicht möglich sei, ohne dass zuvor eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Gehalt der Schutzgebietserklärung erfolgt sei. Ferner hat er beanstandet, dass hinsichtlich einer von drei Teilflächen der ausgewiesenen Konzentrationszone der Frage nicht hinreichend nachgegangen worden sei, ob sich dort die Windenergie regelhaft gegenüber anderen Nutzungen durchsetzen werde, wozu wegen insgesamt erheblicher Konfliktlagen, namentlich eines Bestandwindparks in unmittelbarer Umgebung des Gebiets, kreuzender Landstraßen mit straßenrechtlichen Anbauverboten und Anbaubeschränkungen und großflächigen Bodenschutzwalds innerhalb des Gebiets, Anlass bestanden hätte. Er hat wegen der durchgreifenden anderweitigen Fehler hingegen offengelassen, ob die Anwendung des aus seiner Sicht grundsätzlich in zulässiger Weise bestimmten Schutzabstands von 1.000 m zu vorhandener Wohn-, Dorf- und Mischbebauung auch zugunsten eines auf Birkenfelder Gemarkung liegenden Gebiets zulässig war.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 14 S 396/22).
(c) VGH Baden-Württemberg, 27.06.2023