Um eine Bewertung des Gefährdungspotentials der sogenannten Incel-Szene geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/624) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/438). Wie die Fraktion darin schrieb, ist der Begriff „Incel“ (involuntary celibates – „unfreiwillig Zölibatäre“) eine vorrangig im Internet vorgenommene Bezeichnung für Männer, die sich darüber definieren, keine oder keine längerfristigen Beziehungen sexueller oder romantischer Natur pflegen zu können. Was die Szene eine, sei ein „patriarchales Anspruchsdenken, das sich im Glauben an ein Recht auf Sex und daraus folgender Degradierung von Frauen zu Objekten der eigenen Begierde manifestiert“.
Laut Bundesregierung weist die „Incel“-Subkultur neben einer abneigenden Einstellung gegenüber Feminismus und Emanzipation ideologische Anknüpfungspunkte zum Rechtsextremismus auf. Der Einfluss der Szene, die überwiegend online aktiv sei, scheine „im deutschen/deutschsprachigen Raum begrenzt“, führt die Bundesregierung ferner aus. Bisher seien in Deutschland lediglich wenige polizeiliche Sachverhalte mit möglichem „Incel“-Hintergrund bekannt geworden. „Diese Sachverhalte entfalteten keine Gefährdungsrelevanz, die sich primär auf die ,Incel‘-Ideologie zurückführen lässt“, heißt es in der Antwort weiter. Konkrete Kenntnisse, dass sich von der „Incel“-Ideologie beziehungsweise ihrer Anhängerschaft in Deutschland aktuell eine Gefährdungsrelevanz ableiten lässt, liegen der Bundesregierung danach nicht vor.
Die „Incel“-Subkultur ist der Antwort zufolge kein Beobachtungsobjekt des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Dessen gesetzlicher Aufgabenbereich nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes umfasse extremistische Bestrebungen. Das im Zusammenhang mit „Incel“ beschriebene „Phänomen der latenten oder offen zur Schau getragenen Misogynie, einschließlich ihrer Aspekte der Gewaltorientierung,“ werde im Rahmen des gesetzlichen Auftrags und der damit einhergehenden wissenschaftlichen Analyse betrachtet. Wann immer bekannt werde, dass sich Extremisten der Bewegung zurechnen, trage das BfV diesem Umstand bei seiner Bearbeitung Rechnung.
Abschließend weist die Bundesregierung in der Vorlage zugleich „auf eine grundsätzlich bestehende potentielle Gefährdung durch irrational handelnde, emotionalisierte und/oder fanatisierte Einzeltäter“ hin, deren „potentielle Handlungen sich einer polizeilichen Prognostizierbarkeit entziehen“.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 51 vom 11. Februar 2022