Die für das Verkehrszivilrecht zuständige 19. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines zweitplatzierten Teilnehmers der Motorsportveranstaltung ADAC GT4 Germany gegen den Veranstalter auf Herausgabe eines weiteren Gewinns abgewiesen (19 O 9720/21).
Der Kläger begehrte vom Veranstalter die Auszahlung des Sachwertes von insgesamt sieben Satz Slickreifen im Wert von rund 13.000 EUR, welche im Jahr 2019 als Sachpreis von dem beklagten Veranstalter im Rahmen des derzeit wieder laufenden ADAC GT4 Germany ausgelobt worden waren.
Der Beklagte richtet seit dem Jahr 2019 die Motorsportveranstaltung ADAC GT4 Germany als Veranstalter aus. Der Kläger nahm an dieser Rennserie in den Jahren 2019 und 2020, jeweils mit seinem Teamkollegen als Fahrer einer Fahrerpaarung, die ein gemeinsames Fahrzeug verwendet, teil. Zuvor unterwarf sich der Kläger den Statuten des Beklagten sowie diversen weiteren motorsportlichen Regularien.
Für die teilnehmenden Fahrer waren jeweils entsprechend ihrer Kategorie – Trophystatus oder Juniorstatus – Sachpreise ausgehend von den Ergebnissen der Saisonabschlusstabelle ausgeschrieben. In der Wertung der Trophystatusfahrer – in welcher der Kläger sich befand – waren folgende Sachpreise vorgesehen:
1. Platz: 13 Satz Slickreifen
2. Platz: 7 Satz Slickreifen
3. Platz: 5 Satz Slickreifen
4. Platz: 3 Satz Slickreifen
5. Platz: 2 Satz Slickreifen
Gesamt: 30 Satz Slickreifen
Im Jahr 2019 belegte der Kläger den zweiten Platz in der Trophy-Wertung. Sein Teamkollege belegte aufgrund der gleichen Punkteanzahl ebenfalls den zweiten Platz. Für die Saison 2020 erhielt der Kläger zusammen mit seinem Teamkollegen insgesamt sieben Satz Slickreifen vom Veranstalter. Auf Nachfrage des Klägers lehnte der beklagte Veranstalter die Herausgabe von sieben weiteren Reifensätzen ab.
Der Kläger vertrat mit seiner Klage Auffassung, bei einer gemeinsamen Belegung des zweiten Platzes stünden jedem Fahrer die in den Statuten festgelegte Anzahl an Reifensätzen zu. Mithin wären sowohl an ihn als auch an den Teamkollegen jeweils sieben Reifensätze herauszugeben. Die Herausgabe von lediglich sieben Reifensätze an beide Fahrer widerspreche dem Wortlaut der Statuten. Es sei zudem nicht sinnvoll, sieben Satz Reifen unter zwei Fahrern aufzuteilen. Die Herausgabe der Reifensätze sei aufgrund des Zeitablaufs für ihn inzwischen nicht mehr zielführend. Deshalb verlange er nunmehr Schadenersatz für die ihm nicht rechtzeitig übergebenen, weiteren 7 Satz Slickreifen in Höhe von rund 13.000 EUR.
Dem folgte die 19. Zivilkammer nicht und wies die Klage ab: „Die vom Veranstalter im Rahmen seiner Verbandsautonomie getroffene Regelung ist zur Überzeugung des Gerichts nicht völlig unsportlich oder evident unbillig.“
Art. 5.2 des Organisatorischen Reglements des Veranstalters bestimme in seinem Wortlaut die Anzahl der Reifensätze der Plätze 1. bis 5. sowie die Gesamtanzahl der hierfür vorgesehenen und auszugebenden Reifensätze. Das Wort „Gesamt“ stelle dabei eine abschließende maximale Festsetzung des Beklagten dar. Dem Wortlaut der Regelung sei nicht zu entnehmen, dass die Gesamtzahl variierbar wäre. Dem Wortlaut „alle Fahrer“ könne auch nicht die Bedeutung „für jeden einzelnen Fahrer“ entnommen werden, wie die Klagepartei vorgetragen habe, so die Richterin. Das Wort „alle“ sei schon nach seiner Bedeutung nicht als Synonym für das Wort „jeder“ zu sehen.
Der Umstand, dass der Beklagte nach den Statuten bereits im Rahmen der Punkteverteilung einen Unterschied zwischen einem einfachen Fahrer und einem Fahrer einer Fahrerpaarung ziehe, sei nicht als unbillig anzusehen. Der Beklagte mache hier einen Unterschied im Rahmen der Leistung der Fahrer fest. Während ein einfacher Fahrer die gesamte Leistung allein erbringe, teilten sich die Fahrer einer Fahrerpaarung die Leistung während der gleichen Rennzeit auf. Die sich hieran anknüpfende Bewertung dieser Leistung durch den Beklagten im Rahmen der Platzierung der Fahrer: Einfache Fahrer streichen den Gesamtpreis ein und eine Fahrerpaarung muss sich den Preis teilen, berücksichtige in angemessener Weise die jeweils erbrachte Leistung und sei sportlich wie rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Urteil vom 28.02.2023 ist nunmehr rechtskräftig.
(c) LG München I, 22.06.2023