Die Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW) bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat unter dem 16. Juni 2023 vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dortmund Anklage gegen den 26-jährigen Angeschuldigten J. J. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a des Strafgesetzbuches) und Terrorismusfinanzierung (§ 89c des Strafgesetzbuches) erhoben. Der Angeschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger.
Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, spätestens Ende Oktober 2022 den Entschluss gefasst zu haben, mittels der Verbreitung von Rizin oder einer Cyanidverbindung einen islamistisch motivierten Anschlag entsprechend der Ideologie des „Islamischen Staates“ zu begehen, wobei er beabsichtigte, durch die Freisetzung der Giftstoffe eine möglichst große Anzahl von arg- und wehrlosen Menschen zu töten. Dazu soll er über verschiedene Messengerdienste, u.a. „Wickr“, in Kontakt zu islamistisch gesinnten Personen gestanden haben, die ihn in der Herstellung von Giftstoffen unterrichtet haben sollen. Ferner wird ihm vorgeworfen, sich Stoffe verschafft zu haben, die für die Herstellung von Gift benötigt werden sollen, wodurch er sich wegen Terrorismusfinanzierung strafbar gemacht haben soll.
Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.
Der Angeschuldigte J. J. befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Das Landgericht hat nun darüber zu entscheiden, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird.
In allen Verfahrensabschnitten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Das Ermittlungsverfahren gegen den 32-jährigen Bruder des Angeschuldigten, den ehemals Beschuldigten M. J., dem zunächst vorgeworfen worden ist, sich an der Tat seines Bruders beteiligt zu haben, ist mit Verfügung vom 16. Juni 2023 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Der ehemals Beschuldigte hat bestritten, die seinem Bruder vorgeworfenen Tatplanungen gekannt und ihn dabei unterstützt zu haben. Weder die Auswertung der im Rahmen der Durchsuchungen bei dem Beschuldigten M. J. sichergestellten Gegenstände noch die weiteren durchgeführten Ermittlungen u.a. im persönlichen Umfeld des ehemals Beschuldigten konnten Hinweise auf seine Tatbeteiligung erbringen.
(c) Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, 21.06.2023