Die Generalstaatsanwaltschaft München, Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET), hat am 31.05.2023 Anklage gegen einen 57-jährigen Tatverdächtigen zum Amtsgericht Landshut -Schöffengericht- wegen versuchter und vollendeter Brandstiftung erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft München legt dem Angeschuldigten, was vor Gericht noch zu beweisen ist, folgenden Sachverhalt zur Last:
Am 31.01.2023 gegen 20:00 Uhr brachte der Angeschuldigte an einem Wohnzelt in Marklkofen, das ab dem 15.02.2023 der Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge dienen sollte, Benzin aus und entzündete dieses. Die so entfachten Flammen erloschen jedoch in der Folge von selbst.

In den frühen Morgenstunden des 02.02.2023 brachte er nunmehr Benzin in ein im Zelt aufgestelltes Heizgerät ein. Das Benzin entzündete sich in der Folge, die Flammen griffen diesmal auf die Zeltwand und die hölzerne Stützkonstruktion über, sodass das Zelt selbständig weiter brannte.

Das Zelt wurde hierdurch massiv beschädigt, es entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 30.000,00 Euro. Da die Unterkunft zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewohnt war, waren Menschen nicht unmittelbar gefährdet.

Das zunächst gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wurde am 02.02.2023 durch die Generalstaatsanwaltschaft München -Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus- wegen eines möglichen extremistischen Hintergrunds übernommen. Durch intensive Ermittlungen konnte der Tatverdacht gegen den Angeschuldigten erhärtet und dieser bereits am 05.02.2023 festgenommen werden. Dies gelang u.a. mittels der Angaben von Zeugen sowie der Videoaufzeichnung einer Tankstelle.

Die Generalstaatsanwaltschaft München legt dem Angeschuldigten zur Last gehandelt zu haben, um die geplante Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge zu verhindern. Von einer rechtsextremistischen bzw. fremdenfeindlichen Tatmotivation wird ausgegangen.

Am 31.05.2023 wurde Anklage zum Amtsgericht Landshut -Schöffengericht- wegen des Verdachts der versuchten Brandstiftung und Sachbeschädigung sowie der vollendeten Brandstiftung erhoben (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch). Der Straftatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a StGB ist nach derzeitiger Beurteilung nicht erfüllt, da dieser voraussetzt, dass das betroffene Gebäude bereits zum Zeitpunkt der Tat als Unterkunft für Menschen genutzt wird.

Der Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Er ist deutscher Staatsangehöriger und nicht vorbestraft, eine Täterschaft wurde bisher abgestritten. Anhaltspunkte für eine Beteiligung weiterer Personen bestehen derzeit nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Tatnachweis u.a. durch Zeugen, einen gesicherten Chatverlauf sowie das Spurenbild geführt werden kann. Auf die bestehende Unschuldsvermutung wird vorsorglich hingewiesen.

(c) GenStA München, 20.06.23

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