Die Errichtung eines Aufzugsturms entlang der Felswand der Klosterburg in Beilstein ist nicht mit denkmalschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Beigeladene ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke in Beilstein, auf denen sich die zum Teil auf Fels gegründete sog. Klosterburg befindet. Diese war ursprünglich über die sich daneben befindliche Klosteranlage zugänglich, die im Eigentum der Katholischen Kirche steht.
Nachdem die Beigeladene bei dem Beklagten die Errichtung eines 14 m hohen Aufzugsturms zwecks Erschließung der Klosterburg beantragt hatte, lehnte der beklagte Landkreis den Antrag unter Verweis auf denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Beigeladenen hatte indes Erfolg. Der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten erteilte die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit der Begründung, das Karmeliterkloster und die katholische Pfarrkirche Sankt Josef würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Hiergegen erhob die Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion Klage, mit der sie denkmalschutzrechtliche Bedenken in Bezug auf die geplante Aufzugsanlage geltend machte und die Aufhebung des Widerspruchsbescheides begehrte. Sie trug im Wesentlichen vor, durch diesen Aufzug werde die Ansicht des Karmeliterklosters und das Ortsbild von Beilstein wesentlich verändert. Dem traten der Beklagte und die Beigeladene entgegen.
Die Klage hatte Erfolg. Der Widerspruchsbescheid sei aufzuheben, so die Koblenzer Richter, weil die von der Beigeladenen geplante Aufzugsanlage gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Sie beeinträchtige den Schauwert der Ortssilhouette von Beilstein, weil sie den umliegenden Ort überrage und als besonders störend wahrgenommen werde; sie falle aufgrund der verwendeten neuzeitlichen Materialien in der Umgebung historischer Bauten besonders auf. Hinzu komme, dass der obere Teil des Aufzugsturms sich im Gegensatz zur Ortslage auf einer Ebene mit dem Klosterberg befinde und insbesondere in der einzigartigen Ansicht von der gegenüberliegenden Moselseite aus frühzeitig und besonders markant in Erscheinung trete. Das private Interesse der Beigeladenen, das sich insbesondere auf die schwierige Erschließungssituation des Grundstücks konzentriere, überwiege nicht die denkmalrechtlichen Belange. Insbesondere habe diese nicht hinreichend dargelegt, dass ihr eine andere Erschließung ihres Grundstücks wirtschaftlich unzumutbar sei.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Mai 2023, 1 K 803/22.KO)