Der Käufer eines Pkws wollte den kurz zuvor erworbenen, fabrikneuen Pkw wieder zurückzugeben und sich vom Kaufvertrag lösen, weil er bei abrupten Bremsvorgängen ein unsicheres Fahrgefühl beanstandete. Er hatte bei zwei verkehrsbedingt zuvor durchgeführten abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug in diesen Situationen übersteuere, d.h. kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe. Das Autohaus hatte den PKW auf die Beanstandung des Käufers hin mehrfach überprüft. Das Problem wurde aus Sicht des Käufers aber nicht behoben.
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Käufers blieb erfolglos. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat einen Fehler am Fahrzeug, der eine Auflösung des Kaufvertrages rechtfertigten könnte, verneint. Zur Begründung hat der 4. Senat ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliege, es – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – auf die objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers ankomme. Auf die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, komme es dagegen nicht an. Bei dem hier vom Käufer erworbenen Fahrzeug sei das Vorliegen eines objektiven, rechtlich relevanten Fehlers zu verneinen gewesen. Der vom Senat befragte Sachverständige habe bestätigt, dass Sicherheitsmängel am Fahrzeug nicht feststellbar seien und die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig reagierten. Das Fahrzeug kompensiere aufgrund der verbauten elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern und verhalte sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral. Das beschriebene Phänomen des Übersteuerns trete bei dem Fahrzeug auch lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung auf. Diese sei für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich und gehe mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einher. Dass sich das Fahrzeug in dieser Ausnahmesituation stets komfortabel bzw. angenehm steuern lasse, gehöre nicht zu der Erwartung eines Durchschnittskäufers. Dies gelte erst recht, weil es sich nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments gehandelt habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Verfahrensgang:
LG Kaiserslautern, Urteil vom 14. September 2021, Az. 4 O 945/19
Pf. OLG Zweibrücken, Urteil vom 15. Dezember 2022, AZ: 4 U 187/21