Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Angeklagten deren Verurteilung unter anderem wegen Rechtsbeugung bestätigt, jedoch die gegen sie verhängte Strafe aufgehoben. 

Das Landgericht hat die Angeklagte insbesondere wegen Rechtsbeugung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. 

Nach den Urteilsfeststellungen setzte die als Richterin tätige Angeklagte unter Verfälschung des Hauptverhandlungsprotokolls eine erstinstanzliche Strafsache fort, obwohl sie den dort Angeklagten in dessen Abwesenheit bereits verurteilt hatte. Dies tat sie, um zu verschleiern, das schriftliche Urteil entgegen § 275 Abs. 1 StPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht zu haben. In anderen Strafsachen täuschte sie die fristgerechte Urteilsabsetzung mithilfe von Verfügungen und Vermerken vor oder brachte die Urteile überhaupt nicht zu den Akten. Zudem verweigerte sie die Bearbeitung von Verfahren in Familiensachen und deponierte die Akten in ihrem Keller. 

Die Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht sie wegen Rechtsbeugung, Urkundenfälschung und Verwahrungsbruchs verurteilt hat. In sechs Fällen beging die Angeklagte jedoch entgegen der rechtlichen Würdigung in dem angefochtenen Urteil eine Rechtsbeugung nicht durch aktives Tun, sondern durch Unterlassen. Die Strafzumessung des Landgerichts hielt u. a. deswegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Landgericht Hagen zurückverwiesen, das die Strafe neu festsetzen muss. 

Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22 

Landgericht Hagen – Urteil vom 18. November 2021 – 46 KLs – 32 Js 264/20 – 8/21

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