Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung bestätigt, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage trotz Weiterverteilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne sich jedenfalls auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen.
Die Klägerin begehrt als Übertragungsnetzbetreiberin die Zahlung einer EEG-Umlage für eine von der Beklagten betriebene Stromerzeugungsanlage auf dem Campus Langen. Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der Deutschen Flugsicherung und betreibt für diese und eine gleichfalls auf dem Campus angesiedelte Nutzerin (hier: die Streitverkündeten) eine Stromerzeugungsanlage, die aus mehreren Turbinen und Netzersatzanlagen besteht.
Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte zur Zahlung einer EEG-Umlage verpflichtet sei, weil der von ihr in der Stromerzeugungsanlage hergestellte Strom an die Streitverkündeten weiter geliefert werde. Die Beklagte macht geltend, dass die Streitverkündeten aufgrund geschlossener Medienverträge eine vollständige Kostentragung und Übernahme des wirtschaftlichen Risikos entsprechend ihren bei Abschluss der Verträge mitgeteilten und unveränderten Strombedarfen übernommen hätten und daher eigene Betreiber der Anlage seien.
Das Landgericht Darmstadt hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Dabei hat das OLG offengelassen, ob die Streitverkündeten eigene Betreiber einer Stromerzeugungsanlage seien (§ 61a EEG 2017). Jedenfalls könnten sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen (§ 104 Abs. 4 EEG 2017). Der Gesetzgeber habe hierbei wegen Unklarheiten der rechtlichen Zuordnung der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die teilweise oder allein der Eigenversorgung dienten, eine Amnestieregelung geschaffen. Diese fingiere eine Betreiberstellung bei mehreren Betreibern einer Anlage. Die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Betreiberstellung lägen hier vor. Dies folge insbesondere daraus, dass die räumlich geschlossene Anlage ausschließlich zum Zweck einer ausfallsicheren Versorgung der beiden Behörden konzipiert gewesen sei und eine Weiterleitung erzeugter Strommengen ebenso wie der Zukauf von Strommengen aus dem öffentlichen Leitungsnetz bei Betrieb der Stromerzeugungsanlage vollständig marginal sei. Berücksichtigt worden sei auch die vollständige Übernahme des Kostenrisikos und des wirtschaftlichen Risikos sowie der Bestimmung der Fahrweise der Anlage.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der
BGH zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.6.2023, Az. 24 U 36/22
(vorausgehend LG Darmstadt, Urteil vom 1.12.2021, Az. 9 O 18/21)