Das Gericht hat entschieden, dass die Angeklagte der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB schuldig ist und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30 Euro verurteilt.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Angeklagte im Verlauf einer von ihr organsierten pro-russischen Demonstration im Mai 2022 ein Interview gegeben hat. Hierin hat sie u.a. geäußert, dass Russland kein Aggressor sei und helfe, den Krieg in der Ukraine zu beenden.
Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die russische Invasion in die Ukraine ein Verbrechen der Aggression nach § 13 VStGB und damit eine Katalogstraftat im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB darstellt.
Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass die Angeklagte das Aggressionsverbrechen durch ihre Äußerungen öffentlich gebilligt hat. Hierbei handelte sie auch vorsätzlich. Ihre Aussagen waren nach den Feststellungen des Gerichts geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass das Handeln der Angeklagten auch im Lichte der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG als strafbar anzusehen ist. Die Meinungsfreiheit wird nicht schrankenlos gewähr- leistet, sondern findet ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist. Strafschärfend hat das Gericht hingegen die große Reichweite ihrer Äußerung berücksichtigt.
(c) AG Köln, 06.06.23