Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 07. Februar 2022 den Eilantrag einer Antragstellerin abgelehnt, die am 08. Februar 2022 an einer Strafverhandlung eines Amtsgerichts ohne Vorlage eines 3-G Nachweises teilnehmen wollte.


Das betreffende Amtsgericht hat durch eine Hausverfügung angeordnet, dass sowohl Verfahrensbeteiligte als auch Besucherinnen und Besucher nur nach Vorlage eines sogenannten 3-G Nachweises das Gerichtsgebäude betreten dürfen. Gleichzeitig räumt die Hausverfügung den jeweils Vorsitzenden Richterinnen und Richtern die Möglichkeit ein, abweichende Regelungen zu treffen.


Die Antragstellerin ist Angeklagte einer Strafverhandlung am 08. Februar 2022, für welche sie im Dezember 2021 geladen wurde. Sie ist nach eigenen Angaben ungeimpft. Mit ihrem Antrag begehrt sie für sich als auch für ihren Prozessbevollmächtigten im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes den Zugang sowohl zum Gerichtsgebäude als auch zum konkreten Sitzungssaal der betreffenden Strafverhandlung ohne Vorlage eines 3-G Nachweises. Der Antrag richtet sich dabei zum einen gegen den Direktor des Amtsgerichts und die von ihm erlassene Hausverfügung sowie zum anderen gegen eine von der Vorsitzende Richterin erlassene oder erwartete sitzungspolizeiliche Anordnung eines 3-G Nachweises. Die Antragstellerin macht geltend, die Anordnung einer 3-G Regelung, um Zugang zu einer Gerichtsverhandlung zu erhalten, sei grob rechtswidrig, da sie zur Anwesenheit in der gegen sie geführten Strafverhandlung verpflichtet sei. Im Übrigen könne die Hausverfügung eines Amtsgerichts keine weitergehenden Regelungen treffen als die Niedersächsische Corona-Verordnung, welche Gerichtsverhandlungen ausdrücklich von den geltenden Regelungen ausnehme. Außerdem seien die bisherigen Hygienekonzepte der Gerichte ohne eine zusätzliche 3-G Regelung bereits erprobt und ausreichend.


Die Kammer ist dem nicht gefolgt. Soweit der Eilantrag sich gegen eine (mögliche) sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden Richterin wende, sei hierfür bereits nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Eine solche Anordnung sei allein im dortigen Strafverfahren mit den verfügbaren Rechtsbehelfen angreifbar.


Soweit der Eilantrag auf eine Befreiung von der Hausverfügung des Amtsgerichts zielt, sei er mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin habe vorrangig einfachere und schnellere Möglichkeiten zu nutzen, um ihr Ziel zu erreichen. Dazu gehöre in diesem Fall zunächst, sich an die Vorsitzende Richterin zu wenden um durch sitzungspolizeiliche Verfügung eine Befreiung von der 3-G Auflage zu erreichen. Eine solche sitzungspolizeiliche Anordnung für die Verhandlung würde der generellen Hausverfügung vorgehen und daher der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten ermöglichen, ohne Vorlage eines 3-G Nachweises das Gerichtsgebäude ebenso wie den Sitzungssaal zu betreten. Lehnt die Vorsitzende Richterin hingegen eine solche Ausnahme ab und bleibt es auch für die mündliche Verhandlung bei einer 3-G Anordnung, so könne allein ein Vorgehen gegen die Hausverfügung das Begehren der Antragstellerin nicht erfüllen. Denn in diesem Fall könnte sie durch den vorbeugenden Rechtsschutz nur den Zugang zum Gerichtsgebäude, nicht jedoch entgegen der Anordnung der Vorsitzenden Richterin auch den Zugang zum Sitzungssaal erreichen.


Das Gericht führt weiterhin aus, der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Die Antragstellerin habe schon nicht vorgetragen, aus welchen Gründen ihr die Durchführung eines Schnelltests nicht möglich sei. Im Übrigen bestünden Zweifel an einer drohenden schweren Benachteiligung der Antragstellerin, da diese bereits seit Mitte Januar von der geltenden 3-G Regelung im Amtsgericht wisse, jedoch erst einen Tag vor der Verhandlung um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht habe. Die angeordnete 3-G Regelung dürfte zudem vom Hausrecht des Gerichtsdirektors gedeckt sein und schränke den Zugang zum Gericht nicht unverhältnismäßig ein.


Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.


Az.: 15 B 457/22

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, Pressemitteilung vom 8. Februar 2022

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