Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat das in Zusammenhang mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stehende Ermittlungsverfahren jetzt nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zuletzt wurde das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter der FIU wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung geführt. Angaben zu dem Beschuldigten werden von hier aus nicht gemacht. 

Zusammengefasst bestand der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte maßgeblich die Implementierung des sogenannten „risikobasierten Ansatzes“ zu verantworten hatte, durch den bis heute die operative Analyse der Geldwäscheverdachtsmeldungen durch die FIU verkürzt wird. 

Mit der risikobasierten Neuausrichtung („risikobasierter Ansatz“) der FIU geht einher, dass längst nicht jede dort eingehende Verdachtsmeldung einer umfassenden inhaltlichen operativen Analyse unterzogen wird. Nach hiesiger Rechtsauffassung ist dieses risikobasierte Vorgehen bei der operativen Analyse der Geldwäscheverdachtsmeldungen nicht mit den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG), insbesondere nicht mit § 30 Abs. 2 GwG, zu vereinbaren. Damit nimmt die Staatsanwaltschaft Osnabrück einen rechtlichen Standpunkt ein, der demjenigen eines im Auftrag des Bundesfinanzministeriums erstellten Rechtsgutachtens diametral widerspricht, jedoch in sachlicher Überstimmung mit zahlreichen Stimmen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums steht. 

Im Ergebnis war das Ermittlungsverfahren gleichwohl mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, da – insbesondere aufgrund der komplexen und ungeklärten Rechtslage – das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nahelag, der eine Bestrafung ausschließt.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner