Mit Urteilen von heute hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück sechs Klagen von Nachbarn des Baugrundstücks der ehemaligen Strahlenklinik am Westerberg abgewiesen. Diese hatten gegen die der Beigeladenen im März 2021 von der Stadt Osnabrück (Beklagten) erteilte Baugenehmigung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.
Das Baugrundstück ist knapp 9.500 m² groß und soll mit vier Wohngebäuden, Häuser A bis D, mit insgesamt 62 Wohneinheiten mit Tiefgarage bebaut werden. Die Baukörper verfügen jeweils über zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss und werden in einer U-Form auf dem Grundstück angeordnet. Zwischen den östlich auf dem Grundstück gelegenen Häusern A und B und der im Osten des Baugrundstücks verlaufenden Lürmannstraße soll eine weitläufige Grünfläche mit Parkcharakter entstehen.
Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, die Baugenehmigung verletze sie in ihren nachbarschützenden Rechten. Die massive Bebauung auf dem Vorhabengrundstück sprenge den Rahmen der vorhandenen Bebauung. Das Vorhaben widerspreche der villenartigen Umgebung. Dadurch werde der Gebietscharakter verändert.
Das Gericht wies die Klagen ab. Der Vorsitzende Richter führte in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, dass keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt seien. Der streitentscheidende Bebauungsplan sei wirksam. Die vorgenommene Festsetzung der Vollgeschosse sei ausreichend. Eine zusätzliche Höhenfestsetzung sei nicht erforderlich gewesen. Der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sei nicht verletzt. So werde das Grundstück ebenfalls zum Wohnen genutzt. Das Vorhaben liege mit den klägerischen Grundstücken zudem nicht in einem Baugebiet. Ein gebietsübergreifender Anspruch sei nicht gegeben. Die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse seien nicht nachbarschützend, die offene Bauweise sei eingehalten worden. Schließlich verstoße das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Grenzabstände würden eingehalten. Durch die vorgesehene Feuerwehrzufahrt sei keine Verletzung drittschützender Normen ersichtlich. Auch der Bau der geplanten Tiefgarage sei nicht zu beanstanden.
Die Urteile (Az.: 2 A 150/21, 2 A 151/21, 2 A 152/21, 2 A 160/21, 2 A 167/21 und 2 A 168/21) sind noch nicht rechtskräftig und können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.