Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 4. Mai 2023 eine Klage der Stadt Fürstenwalde/Spree (Aktenzeichen: VG 2 K 1445/19) gegen zwei ehemalige hauptamtliche Bürgermeister und einen ehemaligen Kämmerer der Stadt Fürstenwalde/Spree abgewiesen.
Die Stadt Fürstenwalde/Spree forderte von den ehemaligen hauptamtlichen Bürgermeistern und dem Kämmerer auf der Grundlage beamtenrechtlicher Normen Schadenersatz in Höhe von 2.000.000,00 Euro wegen des Ausfalls von Forderungen auf Grund von fehlgeschlagenen Optionsgeschäften.
Die Kammer hat die Entscheidung damit begründet, dass offen bleiben kann, ob der Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 48 des Beamtenstatusgesetzes entstanden ist. Die Beklagten haben nämlich zutreffend die Einrede der Verjährung erhoben.
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes verjähren Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Hier war auf die Kenntnis der Stadtverordnetenversammlung als Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Bürgermeister abzustellen. Die Stadtverordnetenversammlung erhielt die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis in ihrer Sitzung am 10. September 2015 durch die Befassung mit dem Antrag einer Fraktion, Regressmöglichkeiten wegen des Schadens durch einen Gutachter prüfen zu lassen. Spätestens erhielt die Stadtverordnetenversammlung jedoch in der Sitzung am 29. September 2016 Kenntnis davon, dass die Schäden entstanden sind, da hier Geld für die Zahlungen aus einem zivilrechtlichen Vergleich und Vertragsauflösungen im Zusammenhang mit den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften durch den Beschluss über den 1. Nachtragshaushalt bereitgestellt beziehungsweise freigegeben werden musste. Daraus folgte, dass die Stadt Fürstenwalde/Spree, der die Kenntnis ihres Organs Stadtverordnetenversammlung zuzurechnen ist, im Hinblick auf die Erlangung der Kenntnis in der Sitzung am 10. September 2015, spätestens aber am 29. September 2016, innerhalb von drei Jahren hätte Klage erheben müssen, um sich nicht der Einrede der Verjährung auszusetzen. Die Klage wurde jedoch erst am 25. November 2019 erhoben; die Forderung war somit verjährt.
Gegen das Urteil kann bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. Mai 2023 – VG 2 K 1445/19 –
Quelle: VG Frankfurt (Oder), Pressemitteilung vom 15. Mai 2023