Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (Az. 11 K 2639/20) hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mehrerer Nachbarwidersprüche gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Tierkrematoriums vom 24. Februar 2020 wiederhergestellt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war nicht gewährleistet, dass die Anlage die Grenzwerte der TA Luft 2002 für Staub, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) sowie für Dioxine und Furane (PCDD/PCDF) sicher einhält. Es fehle an einer entsprechenden Prognoseuntersuchung sowie auch an einem schlüssigen Konzept zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffe.
In der Zwischenzeit wurde die Anlage um eine Filteranlage und ein Rückkühlwerk erweitert und es fanden Emissionsmessungen durch ein Gutachterbüro statt. Das Landratsamt ergänzte die erteilte Genehmigung zudem um weitere einzuhaltende Grenzwerte. Den in der Hauptsache erhobenen Nachbarklagen hat das Verwaltungsgericht dennoch stattgegeben, weil die erteilte Genehmigung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei (Urteil vom 11. Oktober 2022 – 11 K 4182/21 -; siehe hierzu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022). Hiergegen ist beim VGH ein Berufungsverfahren anhängig (Az. 10 S 2526/22).
Der 10. Senat des VGH hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020 geändert und die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Nachbarrechtsbehelfe nunmehr abgelehnt, soweit es um den Betrieb des Krematoriums mit dem nachgerüsteten Abgasreinigungssystem geht. Damit kann die Betreiberin insoweit nun von dem ursprünglich angeordneten Sofortvollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Gebrauch machen und das Tierkrematorium – beschränkt allerdings auf einen Betrieb mit Filteranlage und Rückkühlwerk – während des laufenden, gegenwärtig in der Berufung befindlichen Hauptsacheverfahrens betreiben. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit den zwischenzeitlichen Änderungen könne von einer unzureichenden Sicherstellung der Grenzwerteinhaltung und einer unzureichenden Konzeption im Hinblick auf Luftschadstoffe nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr sei nach vorläufiger Würdigung von der Wirksamkeit der ergänzten Abgasbehandlungsmaßnahmen auszugehen. Die durchgeführten Messungen hätten Werte weit unter den maßgeblichen Grenzwerten gezeigt und es würden beim Betrieb der Anlage voraussichtlich auch die sog. Bagatellmassenströme der TA Luft unterschritten. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei auch nicht aus den Gründen des zwischenzeitlich in der Hauptsache ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts oder aus anderen Gründen geboten. Insbesondere beziehe sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aller Voraussicht nach jedenfalls nicht auf nachbarschützende Gesichtspunkte.
Der Beschluss des VGH vom 11. Mai 2023 ist unanfechtbar (Az. 10 S 2610/22). In dem anhängigen Berufungsverfahren beabsichtigt der 10. Senat, im Laufe des Jahres eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12. Mai 2023