Verpflichtet sich die Stadt zur Übernahme der Finanzierungskosten für den Bau einer Kindertagesstätte inklusive der Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich u.a. aus behördlichen Anforderungen ergeben, gehören Kosten zur Verlegung eines mit dem Bauvorhaben aus Sicherheitsgründen nicht kompatiblen Hubschrauberlandeplatzes zu derartigen Mehrkosten und damit zu den Gesamtfinanzierungskosten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündete Entscheidung bestätigt, dass der Stadt Lich kein Rückzahlungsanspruch bereits übernommener Finanzierungskosten gegen die Beklagte wegen der geforderten Umlegung des auf dem Gelände der Beklagten befindlichen Hubschrauberlandeplatzes zum Betrieb der Kindertagesstätte zusteht.
Die Beklagte betreibt eine Klinik und verpflichtete sich gegenüber der Stadt Lich zur Errichtung eines Betriebskindergartens, den die Stadt betreiben wollte. Die Stadt ihrerseits verpflichtete sich, 90% der Gesamtfinanzierungskosten zu zahlen. Zu diesen Kosten gehörten gemäß dem Vertrag auch „Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich z.B. aus behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen … ergeben“.
Unmittelbar neben dem Gelände für den Betriebskindergarten befand sich ein Hubschrauberlandeplatz der Beklagten. Nach Erteilung der Baugenehmigung äußerte das Luftfahrtbundesamt Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen zwischen dem Hubschrauberlandesplatz und dem Kindergartengebäude. Diese Bedenken teilte die Bauaufsichtsbehörde. Die Beklagte errichtete den Kindergarten, den die Stadt nach Zahlung von rund 3.6 Mio. € in Betrieb nahm. Der Hubschrauberlandeplatz wurde auf Betreiben der Beklagten nachfolgend verlegt.
Die Stadt begehrt nun Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten Fördermitteln in Höhe von rund 580.00,00 €, die auf die Verlegung des Hubschrauberlandesplatzes entfallen. Sie ist der Ansicht, dass diese Kosten nicht zu den Gesamtfinanzierungskosten zählen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Stadt hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Stadt stehen keine Rückzahlungsansprüche zu, bestätigte das OLG. Die Verlegungskosten für den Hubschrauberlandeplatz gehörten zu den Gesamtfinanzierungskosten. Bei verständiger Auslegung unterfielen diese Kosten dem Bereich der den Gesamtfinanzierungskosten hinzuzurechnenden Mehrkosten des Bauvorhabens. Zu diesen Mehrkosten rechneten gemäß der exemplarischen Aufzählung im Vertrag auch Kosten, die sich aus behördlichen Anforderungen ergeben. Hier habe – nach dem seitens der Stadt nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten – die Bauaufsichtsbehörde die Aufrechterhaltung der bereits erteilten Baugenehmigung von der Aufgabe der Nutzung der Landesstelle abhängig gemacht. Damit habe eine behördliche Anforderung zur Lage des Hubschrauberlandeplatzes im Zusammenhang mit dem Bau der Kindertagesstätte vorgelegen. Die seitens der Bauaufsichtsbehörde aufgestellte Anforderung zur Lage des Hubschrauberlandeplatzes im Verhältnis zum streitgegenständlichen Bauvorhaben sei mit einer unmittelbaren Rechtsfolge für den Bestand der Baugenehmigung verbunden gewesen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Stadt die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2023, Az. 16 U 44/22
(vorgehend LG Gießen, Urteil vom 18.03.2022. Az. 3 O 165/21)
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 8. Mai 2023