Eine Hütte in der Gemarkung Herdorf muss abgerissen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage der Eigentümer ab.
Die ohne schriftliche Baugenehmigung nach den Aussagen der Eigentümer um das Jahr 1960 errichtete Hütte liegt im Geltungsbereich eines im Jahr 2019 in Kraft getretenen Bebauungsplanes, der für den Bereich eine Grünfläche festsetzt. Im April 2020 ordnete die Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen den Abriss der Hütte gegenüber den Eigentümern an. Diese erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die das Verwaltungsgericht abwies.
Die Abrissverfügung sei rechtmäßig, urteilten die Koblenzer Richter. Die Kläger hätten weder eine Genehmigung für ihre Hütte vorgelegt noch substantiiert dargetan, dass zu dem von ihnen genannten Errichtungszeitraum die Erteilung einer mündlichen Baugenehmigung gängige Verwaltungspraxis oder gar rechtlich zulässig gewesen sei. Von daher sei die bauliche Anlage formell illegal. Die Hütte sei auch nicht genehmigungsfähig. Sie entspreche nicht den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes, da sie auf einem Gebiet stehe, das planerisch als Grünfläche festgesetzt sei. Diese Anlage sei auch nicht bestandsgeschützt. Der Umstand, dass sich weitere, mittlerweile abgerissene Hütten in Nachbarschaft zu ihr befunden hätten, führe zu keiner anderen Bewertung. Die Kreisverwaltung sei auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an dem Erlass einer Beseitigungsverfügung gehindert gewesen. Sie habe bei den Klägern keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der durch die bloße Untätigkeit einer Bauaufsichtsbehörde oder das langjährige Bestehen baurechtswidriger Zustände allein nicht begründet werde. Auch die Einwendung, sie, die Kläger, hätten auf Angaben des Stadtbürgermeisters von Herdorf vertraut, rechtfertige keine andere Beurteilung. Etwaige Einlassungen des Stadtbürgermeisters seien nicht der Bauaufsichtsbehörde zurechenbar.
Gegen das Urteil können die Kläger die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.04.2023, 1 K 449/22.KO)
Die Entscheidung 1 K 449/22.KO kann hier abgerufen werden.
Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 8. Mai 2023