Seit 2021 ist bekannt: Der Referenzzinssatz LIBOR wird zum 30. Juni 2023 eingestellt. Die BaFin veröffentlicht erneut Empfehlungen für beaufsichtigte Unternehmen, die den LIBOR noch verwenden.

Der Referenzzinssatz LIBOR wird derzeit nur noch in der Währung US-Dollar täglich für die Laufzeitensätze Overnight, 1-Monat, 3-Monate, 6-Monate und 12-Monate bereitgestellt – und dies auch nur noch bis zum 30. Juni 2023.

Die BaFin empfiehlt daher erneut dringend allen beaufsichtigten Unternehmen, die den LIBOR noch verwenden,

1. keine Neuverträge abzuschließen, die auf die verbliebenen LIBOR Referenzzinssätze Bezug nehmen,
2. zu überprüfen, ob in allen Verträgen mit Bezug auf LIBOR robuste Rückfallklauseln aufgenommen werden können,
3. die Verwendung von synthetischen Raten bei Bezug auf LIBOR möglichst gering zu halten, da es sich hierbei nur um eine Übergangslösung handelt.

Auch der Finanzstabilitätsrat (FSB) hat am 27. April 2023 erneut Empfehlungen zur Einstellung des LIBOR veröffentlicht: Er ruft Marktteilnehmer ausdrücklich dazu auf, Altverträge mit Bezug auf den LIBOR jetzt umzustellen und stattdessen alternative risikofreie Zinssätze (Risk Free Rates) zu nutzen.

Hinweise zu Regelungen in EU-Verordnungen

Die BaFin weist nochmals ausdrücklich auf Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 hin: Beaufsichtigte Unternehmen, die einen Referenzwert verwenden, müssen robuste schriftliche Notfallpläne aufstellen und diese pflegen. Diese gelten für den Fall, dass sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder eingestellt wird. An diesen Notfallplänen müssen die Unternehmen sich bei der Gestaltung der Verträge mit ihren Kundinnen und Kunden orientieren.

Außerdem weist die BaFin auf Artikel 23b der Verordnung (EU) 2016/1011 hin. Wenn feststeht, dass bestimmte Referenzwerte eingestellt werden, kann die Europäische Kommission danach einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte gesetzlich bestimmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Europäische Kommission zuvor die in der Verordnung vorgegebenen Voraussetzungen geprüft und eine öffentliche Anhörung durchgeführt hat. Die BaFin geht jedoch derzeit nicht davon aus, dass die Europäische Kommission eine Ersatzrate bestimmen wird.

Übergangslösung für Altverträge nach UK-Recht

Die britische Financial Conduct Authority (FCA) hat am 3. April 2023 mitgeteilt, dass sie die für die Administration des LIBOR zuständige ICE Benchmark Administration verpflichten werde, bis zum 30. September 2024 für bestimmte US-Dollar Laufzeitensätze einen synthetischen US-Dollar-LIBOR bereitzustellen. Diese basieren auf einer nicht repräsentativen synthetischen Methodik. Diese Entscheidung betrifft die einmonatigen, dreimonatigen und sechsmonatigen Laufzeitensätze.

Dabei hat die FCA klargestellt, dass diese synthetischen Raten nur zeitlich befristet zur Verfügung stehen werden – und dass diese ausschließlich zur Abwicklung bestimmter Altverträge genutzt werden dürfen. Verwender fordert sie daher auf, auf ihre Kundinnen und Kunden zuzugehen und möglichst die Verträge umzustellen, die sich auf den US-Dollar-LIBOR beziehen.

Weitere Übergangsregelungen nach UK– und US-Recht

Eine solche Übergangslösung hatte die FCA auch für den LIBOR-Satz Britisches Pfund mit einer Laufzeit von drei Monaten vorgesehen – ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022. Diese Frist hatte sie Ende des Jahres 2022 bis zum 28. März 2024 verlängert. Danach wird es keine synthetische Rate für den Britischen-Pfund-LIBOR mehr geben.

In den USA wurde im März 2022 ein US-Bundesgesetz für Altverträge nach US-Recht erlassen. In den im Gesetz bestimmten Fällen kann demnach bei Altverträgen nach US-Recht der US-Dollar-LIBOR für die Laufzeitensätze Overnight, 1-Monat, 3-Monate, 6-Monate und 12-Monate durch Ersatzraten ersetzt werden. Diese legt das Federal Reserve Board (FRB) fest.

Zum Hintergrund

Die ICE Benchmark Administration hatte bereits im Mai 2021 über die sukzessive Einstellung des LIBOR bis Ende Juni 2023 informiert. Die für den LIBOR zuständige FCA hatte bestätigt, dass ab diesem Zeitpunkt alle LIBOR-Sätze von keinem anderen Administrator mehr bereitgestellt werden oder repräsentativ sein würden.

Quelle: BaFin, Pressemitteilung vom 3. Mai 2023

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