Mit Urteil vom 29.08.2022 (11 KLs 45/21) hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich eine heute 54 Jahre alte Angeklagte aus Ochtersum wegen Betruges in 4 Fällen, Computerbetruges in 18 Fällen sowie in weiteren 23 Fällen – im Wege der Wahlfeststellung – wegen Betruges oder Computerbetruges unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat die Kammer eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Betruges in 24 Fällen, Computerbetruges in 108 Fällen sowie – erneut im Wege der Wahlfeststellung – entweder wegen Betruges oder Computerbetruges in 31 Fällen und wegen versuchten Betruges verhängt. Überdies hat die Kammer die Einziehung eines Betrages in Höhe von 34.776,52 € angeordnet.

Die Kammer hatte festgestellt, dass die Angeklagte ein Einzelhandelsgeschäft für Dekorations- und Geschenkartikel im Landkreis Wittmund betrieben hatte. In Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit bestellte sie über einen Zeitraum von ca. vier Jahren diverse Waren und Dienstleistungen und zahlte diese dann – wie von Anfang an geplant – nicht. Um trotz der ausbleibenden Zahlungen einen entsprechend großen Warennachschub zu erhalten, nutzte die Angeklagte bei den Bestellvorgängen verschiedene Variationen ihres Namens.

Die gegen das Urteil von der Angeklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2023 (Az. 3 StR 469/22) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Rechtlicher Hintergrund: Wahlfeststellung

Eine Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung erfolgt üblicherweise, wenn auch nach Ausschöpfung sämtlicher prozessualer Erkenntnismittel nicht zu beseitigende Unsicherheiten im Sachverhalt bestehen, jedoch feststeht, dass ein Angeklagter/eine Angeklagte mit Sicherheit einen von zwei möglichen Straftatbeständen verwirklicht hat.  Bei den vorliegenden Verurteilungen war es der Kammer nicht möglich, festzustellen, ob die Bestellvorgänge im Online-Versandhandel oder persönlich erfolgten, weshalb eine Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges erfolgte.

Quelle: Landgericht Aurich, Pressemitteilung vom 28. April 2023

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