Das Bundesjustizministerium hat Eckpunkte für eine Reform des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch) bekanntgegeben. Enthalten ist unter anderem das Vorhaben, die „Fahrerflucht“ ohne Personenschäden von der Straftat zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Überlegungen.

„Eine Reform des §142 StGB ist zwingend erforderlich. Schutzzweck der Vorschrift ist weder die bessere Strafverfolgung, noch die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Strafandrohung dient allein dem Schutz zivilrechtlicher Ansprüche der Geschädigten. Zivilrechtliche Ansprüche untereinander mit der ‚Keule des Strafrechts‘ zu sichern, erscheint allerdings nur in Extremfällen sinnvoll – etwa, wenn es um erhebliche Personenschäden geht. Das Nachtatverhalten sollte bei reinen Sachschäden nicht mehr strafrechtlich, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Daher begrüßen wir diesen weiteren Schritt der Entkriminalisierung. Das Strafrecht ist das schärfste Schwert.

Änderungsbedarf besteht auch bei der tätigen Reue: Diese sollte in allen Konstellationen der Unfallflucht gelten und als echter Rücktritt von der Tat (Wegfall des Tatbestands) gewertet werden. Anstelle der teils willkürlichen Zeiträume bei der Wartefrist sollte man überdies eine einheitliche Meldestelle einrichten, wo Unfallbeteiligte den Unfall melden und ihre Personalien hinterlassen können.

Schon 2018 hat der Arbeitskreis III des 56. Verkehrsgerichtstages auf den Reformbedarf des § 142 StGB aufmerksam gemacht – auch hinsichtlich der strafrechtlichen Nebenfolgen. So hat der Arbeitskreis angemahnt, im Regelfall einen Führerscheinentzug nur noch dann vorzusehen, wenn der Sachschaden bei mindestens 10.000 € liegt.

Angesichts der gegenwärtigen Schwelle des bedeutenden Schadens, die mehrheitlich im Bereich von 1.500 bis 2.000 € gesehen wird, sollten solche Kraftfahrzeugführer zukünftig nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden. Die Frage der Geeignetheit eines Kraftfahrzeugführers zur Teilnahme am Straßenverkehr hat insbesondere die Verkehrssicherheit im Blick hat – dies verträgt sich nicht damit, aus dem Nachtatverhalten eines Verkehrsteilnehmers einen Rückschluss auf seine Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen.“

Quelle: Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 25. April 2023

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