Vor dem 8. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute die Hauptverhandlung gegen den 55-jährigen Ali Ö. wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung in der ausländischen terroristischen Vereinigung „PKK“ begonnen.
An der Sitzung nahmen neben dem mit zwei Richterinnen und drei Richtern besetzten Senat der Angeklagte mit seinen zwei Verteidigern und zwei Vertretern der Generalstaatsanwaltschaft teil. Nachdem der Vorsitzende des Senats die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie die Identität des Angeklagten festgestellt hatte, verlasen die Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft den Anklagesatz aus der Anklageschrift.
Der Angeklagte soll demnach seit Mitte Juli 2019 als hauptamtlicher Kader der „PKK“ tätig gewesen sein. In dieser Funktion soll er typische Leitungsaufgaben eines „Gebietsverantwortlichen“ wahrgenommen und zunächst das „PKK“-Gebiet „Sachsen“ und später die Gebiete „Gießen“, „Kassel“ und „Erfurt“ betreut haben. Er soll den nachgeordneten Aktivisten gegenüber Anweisungen gegeben und deren Ausführung kontrolliert haben. Zudem wird ihm die Organisation von Propagandaveranstaltungen und Versammlungen vorgeworfen. Der Angeklagte soll darüber hinaus in die Rekrutierung von Nachwuchsmitgliedern eingebunden gewesen sein und die Sammlung von „Spendengeldern“ überwacht haben.
Nach der Verlesung der Anklageschrift verlasen die Verteidiger einen Einstellungsantrag nebst Beweisanträgen. Eine Einlassung zur Person oder Sache erfolgte nicht.
Der Angeklagte wurde am 24.5.2022 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Senat hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die Hauptverhandlung wird am 28.4.2023, 13.00 Uhr fortgesetzt. In diesem Termin sollen zwei polizeiliche Zeugen vernommen werden. Weitere Termine sind derzeit bestimmt auf den 9.5., 12.5., 17.5., 23.5., 25.5., 7.6., 12.6., 16.6., 21.6., 23.6., 28.6., 30.6., 5.7., 7.7., 11.7., 14.7., 21.7. sowie 21.8.2023.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 8-2 OJs 37/20 – 2/22
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 24. April 2023