Der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Münchens hat am 13.04.2023 einen 22-jährigen Mann wegen Handeltreibens mit Stoffen oder Zubereitungen, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden, in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Betrug zu einer 1-jährigen Haftstrafe verurteilt.
Der Angeklagte reiste am 30.12.2022 mit dem Bus aus Italien ein, um in der Silvesternacht 2022 auf dem „Weird“-Festival in München – einem Musikfestival für elektronische Musik – Scheindrogen zu verkaufen. Er plante, an Neujahr in seine Heimat zurückzukehren, wurde jedoch noch am 31.12.2022 festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft.
Ein Zeuge beobachtete den Angeklagten kurz vor 02:20 Uhr dabei, wie er mit eindeutigen Handzeichen den Besuchern des Festivals Betäubungsmittel anbot und alarmierte die Polizei. Bei der anschließenden Festnahme wurde bei dem Angeklagten eine Vielzahl vermeintlicher Betäubungsmittel sichergestellt, die in kleinen Stückelungen verkaufsfertig verpackt waren und in ihrem Aussehen tatsächlichen Betäubungsmitteln ähnelten.
Es handelte sich um 47 graue Plomben mit einem weißen Pulver (insgesamt 33,18 Gramm), 71 blaue Plomben mit weißem Pulver (insgesamt 82,75 Gramm), 77 Druckverschlusstüten mit weißem Pulver (insgesamt 95,40 Gramm), 20 Druckverschlusstüten mit rosa Pulver (insgesamt 23,64 Gramm) und ca. 24,48 Gramm vermeintliche Ecstasy-Tabletten.
Der Angeklagte war geständig. Nach eigenen Angaben hatte der Angeklagte an dem Abend bereits an 10 Personen Scheindrogen verkauft und dabei pro Verkauf jeweils 100 bis 150 EUR Gewinn erzielt. Bei dem Angeklagten wurden bei seiner Festnahme Verkaufserlöse in Höhe von 1.445 EUR aufgefunden.
Der Strafrichter verhängte gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr, die aus generalpräventiven Gründen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Strafschärfend berücksichtigte der Strafrichter insbesondere, dass der Angeklagte zur Begehung von Straftaten nach Deutschland eingereist war und durch seine Tat auf einem Musikfestival für elektronische Musik, welches erfahrungsgemäß eine sensible Örtlichkeit für synthetische Drogen darstellt, einen Anreiz für Besucher zum Konsum von Drogen geschaffen hatte.
Urteil des Amtsgerichts München vom 13.04.2023
Aktenzeichen 1124 Ds 367 Js 100045/23
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 17. April 2023